19 Dez Fiskus beteiligt sich nicht
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 19.12.2008
Kein Steuerabzug von Kreditkosten für Beiträge zu Lebensversicherungen
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, wie Schuldzinsen steuerlich zu behandeln sind, wenn die Finanzierung einer Immobilie mit einer gleichzeitig abgeschlossenen Lebensversicherung erfolgt. Der Immobilienkäufer hatte im Urteilsfall im Zusammenhang mit dem Kauf verschiedener Immobilien Darlehen aufgenommen, die durch Rückzahlung gleichzeitig abgeschlossener Lebensversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren erfolgen sollte. Die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen wurden an die finanzierenden Kreditinstitute abgetreten. Die Besonderheit in diesem Urteilsfall war aber, dass die Versicherungsprämien für die Lebensversicherungen auch wiederum finanziert wurden durch ein weiteres verzinsliches Darlehen. Das Finanzamt erkannte nun die Finanzierungskosten, die entstanden waren durch Finanzierung der Lebensversicherungsbeiträge, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Weil das Finanzamt diese Finanzierungskosten nicht als Werbungskosten anerkannte, erhob der Steuerzahler Klage beim Finanzgericht Düsseldorf.
Zinsaufwendungen sind keine Werbungskosten
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage zurück und erkannte die Zinsaufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Im Tenor des Urteils heißt es, grundsätzlich fehlt es hier an einem objektiven Zusammenhang der Zinsaufwendungen mit den Einkünften, weil allein maßgeblich ist der Zweck der Schuldaufnahme. Nach Auffassung des Finanzgerichtes lässt bei Darlehensverbindlichkeiten die erstmalige Verwendung der Darlehensvaluta Rückschlüsse auf deren Zweckverwendung zu. Das Gericht führt aus, dass Versicherungsbeiträge, die für Lebensversicherungen gezahlt werden, regelmäßig wegen des privaten Charakters des versicherten Risikos (Daseinsvorsorge) nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Rahmen einer der Einkunftsarten abzugsfähig sind. Die Finanzrichter begründen Ihr Urteil damit, dass ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Immobilienerwerb und Immobilienfinanzierung für den Werbungskostenabzug alleine nicht ausreicht und zwar auch dann nicht, wenn die Versicherung der Absicherung der Finanzierung dient.
Beobachtung des Mittelflusses
Für die Beurteilung einer Darlehensverbindlichkeit und des damit verbundenen Schuldzinsabzugs ist nach Meinung der Richter grundsätzlich die tatsächliche Mittelverwendung entscheidend. Nur die Beobachtung des Mittelflusses erlaubt daher eine sichere und verlässliche Abgrenzung. Nach ständiger Rechtsprechung sind Versicherungsbeiträge (Prämien), die für eine reine Risikolebensversicherung oder – wie hier im Streitfall – für eine Kapitallebensversicherung gezahlt werden, regelmäßig wegen des privaten Charakters grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, hier bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Richter gilt nichts anderes für die Zinsen der zur Finanzierung der Prämien aufgenommenen Darlehen. Zinsen für ein Darlehen, das lediglich dazu dient, die Prämien für eine Lebensversicherung zu zahlen, gelten aus dem gleichen Grund wie die Prämien als nicht abziehbare Kosten der Lebensführung.
Mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang reicht nicht aus
Im Streitfall ist keine andere Beurteilung gerechtfertigt, weil die Aufwendungen im Hinblick darauf, dass die Lebensversicherung auch der Sicherung und Tilgung von Anschaffungskrediten für Immobilien dienten, mittelbar im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen würden. Die Richter betonen ausdrücklich in dem Urteil, dass sie sich nicht in der Lage sehen, die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, dass in derartigen Fällen Zinsen für einen weiteren Kredit, welcher der Bezahlung von Versicherungsbeiträgen dient, als Werbungskosten abgezogen werden könnten.
Steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung
Letztlich würde bei der Gesamtbetrachtung deutlich werden, dass nach dem maßgeblichen wirtschaftlichen Gehalt keine Zahlung einer Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung von Anschaffungskosten von für Vermietungszwecke genutzten Immobilien vorliegen würde. Nach Auffassung der Richter dienen die zur Finanzierung der Versicherungsprämien aufgewendeten Schuldzinsen unmittelbar der Erzielung steuerfreier Einnahmen im Sinne der einkommensteuerlichen Vorschriften. Die Tilgung der Immobiliendarlehen mit den Leistungen aus den Lebensversicherungsverträgen stellt sich nach Auffassung der Richter als steuerlich unbeachtliche bloße Einkommensverwendung dar. Hinzu würde kommen, dass die Schuldzinsen auch der Absicherung des Todesfallrisikos dienen würden und insofern steuerlich gesehen gemischt veranlasst wären. Die Schuldzinsen werden durch die rechtsgeschäftliche Verknüpfung der Kapitallebensversicherung mit der Darlehensgewährung und die Absicht, die steuerfreien Versicherungsleistungen zur Tilgung von Immobiliendarlehen zu verwenden, nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Allein die Verknüpfung mit der Darlehensgewährung ändert nach Meinung der Richter nichts an der Veranlassung der Aufwendungen.
Der Kläger gab sich mit dieser Entscheidung des Finanzgerichts aber nicht zufrieden und hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
(AZ: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2007, 17 K 2330/06 E, Fundstelle DStRE 18/2008, Seite 1124; Revision Bundesfinanzhof, IX R 62/07)
Stand Dezember 2008
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