30 Aug Fiskus hält Hand auf
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 30.08.2008
Umsatzsteuer-Pflicht für die Privatnutzung von Dienst-Pkw
Nutzt ein Einzelunternehmer seinen Firmen-Pkw auch für Privatfahrten, muss er für diese Privatnutzung auch Umsatzsteuer bezahlen. Nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sind umsatzsteuerpflichtig aber nur solche für die anteilige Privatnutzung angefallenen Kosten, welche auch vorsteuerbehaftet waren. Der Unternehmer hat die Möglichkeit, dem Finanzamt ein vorschriftsmäßiges Fahrtenbuch vorzulegen, aus dem der Umfang der Privatfahrten hervorgeht. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, wird in der Regel bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw die sogenannte 1 %-Regel angewandt. Beträgt der Bruttolistenpreis für das Auto 35.000,00 €, werden 1 % = 350,00 € monatlich versteuert.
5 Jahre Nutzungsdauer
Einkommensteuerlich legen die Finanzämter beim Pkw eine Nutzungsdauer von sechs Jahren zu Grunde. Damit es steuerlich auch wirklich kompliziert genug wird, beträgt die Abschreibungszeit bei der Berechnung der Umsatzsteuer für die anteiligen Kfz-Kosten der Privatfahrten aber abweichend nur fünf Jahre. Der Einzelunternehmer braucht dabei beim Eigenverbrauch aber keine Umsatzsteuer für solche Kosten bezahlen, die nicht vorsteuerbehaftet sind. Soweit die 1 %-Regel angewandt wird, gestattet die Finanzverwaltung diesbezüglich eine Pauschalkürzung in Höhe von 20 % für nicht mit Vorsteuern behaftete Kosten.
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb fällt keine Umsatzsteuer an trotz der ertragsteuerlichen Streichung als Betriebsausgabe, weil der Bundesfinanzminister diese Fahrten umsatzsteuerlich weiterhin als sogenannte unternehmerische Fahrten ansieht. Bei einem Vergleich mit Kapitalgesellschaften fällt auf, dass der Einzelunternehmer bei der Umsatzsteuer für Privatfahrten besser wegkommt. Einerseits scheiden die nicht vorsteuerbehafteten Kosten aus und andererseits wird für die Fahrten zum Betrieb auch keine Umsatzsteuer bezahlt. Abschließend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass der Einzelunternehmer entweder den 1 %-Pauschalwert auch bei der Umsatzsteuer übernimmt oder aber den Privatanteil schätzt. Insoweit hat der Unternehmer grundsätzlich ein Wahlrecht in umsatzsteuerlicher Hinsicht. (AZ.: BMF-Schreiben vom 27.08.2004 – IV B7 -7300 70/04)
Stand August/ 2008
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