Förderung der Elektromobilität

Veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung des Prosper-Hospitals

von Andreas Belz

Die Bundesregierung möchte dazu motivieren, elektrisch betriebene Fahrzeuge anzuschaffen und zu nutzen. Aus diesem Grunde gibt es mittlerweile vielfältige Förderungen der Elektromobilität. Diese beziehen sich sowohl auf das Elektroauto als auch auf das Elektrofahrrad. Der folgende Artikel soll eine Übersicht über die bestehenden Förderungen geben:

Ladestation für Elektroautos (NRW):

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die KfW haben am 24.11.2020 ein Förderprogramm zur Errichtung neuer Ladestation für Elektroautos im nicht öffentlich zugänglichen Bereich von Wohngebäuden gestartet. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Wohneigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und Bauträger. Diese erhalten für den Erwerb und die Errichtung einer neuen Ladestation, einschließlich des Anschlusses an das Stromnetz, einen Zuschuss von 900,- € pro Ladepunkt. Voraussetzung ist allerdings, dass für den Ladevorgang der Strom aus erneuerbaren Energien stammt. Dies ist der Fall bei einem sogenannten Öko-Stromliefervertrag oder auch bei der eigenen Energieerzeugung aus z.B. einer Photovoltaikanlage. Wichtig ist auch, dass der Zuschuss beantragt werden muss, bevor mit dem Vorhaben begonnen wird. Der entsprechende Antrag ist online im Zuschussportal der KfW zu stellen.

Die Ladestation kann aber auch vom Arbeitgeber errichtet werden und steuerfrei dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden. Sollte allerdings eine Übereignung an den Arbeitnehmer erfolgen, dieser also Eigentümer werden, ist die Übereignung steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen Vorteil mit 25 % pauschal versteuern, dann entfällt der Ansatz der individuellen Lohnsteuer und der Sozialversicherung.

Das elektrische Aufladen von privaten oder vom Arbeitgeber auch zur Privatnutzung überlassenen Elektro- oder Hybridfahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist lohnsteuerfrei. Stellt der Arbeitgeber also die Ladevorrichtung entweder am Betriebssitz oder bei einem bestimmten Dritten, kann lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei Strom bezogen werden.

Nutzt der Arbeitnehmer ein betriebliches Elektrofahrzeug auch zur privaten Nutzung und lädt das Fahrzeug zu Hause an der eigenen Ladestation auf, kann der Arbeitgeber die tatsächlich angefallenen Kosten lohnsteuerfrei erstatten. Anstelle der tatsächlichen Kosten kann auch monatlich eine Pauschale von 70,- € erstattet werden (diese Pauschale reduziert sich auf 30,- €, wenn der Arbeitgeber zusätzlich eine Lademöglichkeit im Betrieb bietet). Für Hybridfahrzeuge beträgt der pauschale Ersatz 35,- € bzw. 15,- €.

Kfz-Steuer:

Für bis zum 31.12.2020 zugelassene Elektrofahrzeuge (nicht für Hybridfahrzeuge) gilt rückwirkend eine Steuerbefreiung von 10 Jahren. Im Oktober 2020 wurde die Steuerbefreiung auf Erstzulassungen zwischen 2020 und 2025 erweitert.

Förderung der Anschaffung:

Für den Kauf eines batterieelektrischen Fahrzeug oder eines Plug-In-Hybrides können ab dem 16.11.2020 neben dem Umweltbonus auch weitere Fördermittel beantragt werden. Reine E-Autos werden mit bis zu 9.000,- € gefördert, Plug-In-Hybride mit maximal 6.750,- €. Dies ist bis zum 31.12.2021 befristet. Für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis über 40.000,- € reduziert sich die Prämie auf 7.500,- € (Hybridfahrzeuge 5.625,- €).

E-Bike:

Eingeführt wurde schon 2019 die Steuerfreiheit für zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile aus der Überlassung von betrieblichen Fahrrädern und Elektrofahrrädern. Die Steuerbefreiung gilt bis zum 31.12.2030. Die Steuerbefreiung ist aber nicht begrenzt auf ein Fahrrad, vielmehr gilt diese auch bei der Überlassung mehrerer Fahrräder z.B. für Familienangehörige. Soweit die Überlassung steuerfrei ist, fallen auch keine Sozialabgaben an. Daneben mindern sich die Werbungskosten nicht, der Arbeitnehmer kann also die verkehrsmittelunabhängige Pauschale von 0,30 € je Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsschritte weiterhin in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen (ab 2021 ab dem 21. Kilometer 0,35 €). Wichtig ist allerdings die Voraussetzung, dass das Fahrrad zusätzlich zum Gehalt überlassen wird. Wird das Gehalt für die Überlassung des Fahrrades umgewandelt, also herabgesetzt, sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt. Hier wird dann der geldwerte Vorteil anhand von 1 % der auf 100,- € abgerundeten Hälfte der unverbindlichen Preisempfehlung angesetzt. Für Nutzungen, die erstmals nach dem 01.01.2020 und vor dem 31.01.2031 erfolgen, wird der Bruttolistenpreis sogar nur mit 1/4 angesetzt. Für Fahrzeuge die bereits vor 2019 überlassen wurden, gilt weiterhin 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung.

Überlässt der Arbeitgeber anschließend das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zum Eigentum (Übereignung), besteht auch hier seit dem 01.01.2020 erstmals eine Pauschalierungsmöglichkeit mit 25 %, der Ansatz der individuellen Lohnsteuer sowie der Sozialversicherungsbetrag entfallen dann.

Sonstige Förderungen:

Zusätzlich zur finanziellen Förderung durch den Bund und das Land NRW bestehen auch auf lokaler Ebene diverse Förderprogramme (z.B. Münster für Lastenfahrräder). Auch Energieversorger haben Förderprogramme; eine gute Übersicht findet man im Internet, z.B. unter www.energieagentur.nrw (unter Thema/Förderung).

Die Förderbeträge wurden in der Vergangenheit immer wieder angepasst. Alle zuvor genannten Beträge beziehen sich auf die Rechtslage ab 01.01.2021.