Fortbildung und die Folgen

Artikel in der Mitarbeiterzeitung des Prosper-Hospitals veröffentlicht am 01.09.2009

Für Bildungsmaßnahmen werden unterschiedliche Begriffe verwendet: Unter Fortbildung ist eine Maßnahme zu verstehen, welche dem Erhalt und der Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Anpassung an die technische Entwicklung und dem beruflichen Aufstieg dient. Maßnahmen, die der Aus- und Weiterbildung bestimmt sind, bedürfen einer didaktischen Ausgestaltung und müssen auf die Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität ausgerichtet sein. Dazu gehört nicht die Verbesserung der Allgemeinbildung. Unter Bildungsurlaub ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und/oder politischen Aus- bzw. Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen zu verstehen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn jemand aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb seiner Wohnung tätig ist. Die Dienstreisezeit ist bis zu einer Höchstdauer von zehn stunden vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn sie in die Zeitspanne der regulären Dienstzeit fällt.

Arbeitsbefreiungen unter Fortzahlung der Dienstbezüge für Fortbildungsmaßnahmen werden gemäß § 10 Abs. 3 AVR i.V.m § 4 Abs. 1 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG) auf den gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub aus § 3? AWbG angerechnet. Dieser beträgt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr bzw. entsprechend mehr oder weniger, wenn regelmäßig mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche gearbeitet wird. Den Anspruch erwirbt der Arbeitnehmer erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses.

Grundsätzlich gilt auch bei der Auswahl der Mitarbeiter für Fortbildungen der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Jedoch kann es für eine Ungleichbehandlung einen sachlichen Differenzierungsgrund geben. Merkmale wie Geschlecht, Behinderung, Alter, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Unterkunft, Glauben, religiöse und politische Anschauung, Weltanschauung, gewerkschaftliche Betätigung sowie sexuelle Identität sind als Differenzierungsgrund generell ungeeignet.

Die Rückzahlungsverpflichtung im Hinblick auf die Kosten der Bildungsmaßnahme ist in § 10 a Abs. 2 AVR geregelt. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Regelung zu befassen, da sie zu Lasten der Arbeitnehmer von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einzelvertraglichen Klauseln über die Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten abweicht. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass § 10 Abs. 2 AVR nicht gegen zwingendes höherrangiges Recht, insbesondere bei Berufsfreiheit aus Artikel. 12 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt und die Arbeitnehmer auch nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt. Liegt nicht ein besonders gelagerter Fall i.S.d. § 10a Abs. 2, Satz 2 AVR bzw. eine Schwangerschaft oder Niederkunft einer Arbeitnehmerin vor, ist ein Rückzahlungsanspruch des Dienstgebers begründet.

Stand September 2009
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