Fortbildungskosten können von Steuer befreit werden

Artikel in der Kurier zum Sonntag veröffentlicht am 10.04.2010

Tipps von Rechtsanwalt Gregor-Bernward Sprißler

Durch die hohe Abgabenlast (sowohl Belastung mit Lohn- bzw. Einkommensteuern wie auch durch die Sozialversicherungsbeiträge) suchen alle Beteiligten verständlicherweise nach einer Möglichkeit, den hohen Abzügen zu entgehen. Häufig wird darüber nachgedacht, dem Arbeitnehmer Aufwendungen zu erstatten, die er selber als Werbungskosten absetzen kann. Dabei wird jedoch nicht bedacht, dass damit die Lohnbesteuerung eben oft nicht umgangen werden kann. Vielmehr bedarf es hierzu grundsätzlich einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Um Deutschland im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig zu machen, hatte die Bundesregierung unter Kanzler Schröder z. B. beschlossen, Aufwendung für die Zurverfügungstellung von Telekommunikationsmitteln und Computern steuerfrei zu stellen (also beispielsweise die Überlassung von Handys und Computern). Weitere Fälle sind die Übernahme von Kindergartenbeträgen und natürlich betriebliche Reisekosten.

In einem Ausnahmefall hat die Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen die abgabenfreie Zahlung an den Arbeitnehmer auch ohne gesetzliche Grundlage zugelassen, nämlich im Bereich der Fortbildungskosten. Häufig ist es eben nicht nur im Interesse des Arbeitnehmers, einen hohen Ausbildungsstand in einem erlernten Beruf zu erlangen oder zu behalten. Viele Betriebe sind auf gut ausgebildetes Personal mehr denn je angewiesen. Sie stellen das eigentliche Kapital dar. So hat dann eben der Arbeitgeber ein ureigenes Interesse an Fortbildungen seines Personals. Lohnsteuerlich können derartige Aufwendungen aber nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Fortbildungen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kommt das überwiegende Interesse darin zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber selber den Fortbildungsvertrag abschließt oder von Beginn dem Arbeitnehmer eine Kostenzusage erteilt, ferner den Arbeitnehmer für zwei Jahre an sich bindet. Wird vor Ablauf von zwei Jahren der Arbeitsvertrag beendet, muss der Arbeitnehmer verpflichtet sein, die Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Neben den Lohnsteuern spielen auch die Beiträge zur Sozialversicherung eine große Rolle. Dabei gilt der Grundsatz, dass Zahlungen an den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei sind, wenn sie lohnsteuerfrei erfolgen.

Abweichend von diesem Grundsatz ist aber im Bereich der Ausbildungskostenübernahme die Sozialversicherung der Auffassung, dass zusätzlich ein schriftlicher Bescheid des Finanzamtes über die Steuerfreiheit der Fortbildungskosten vorliegen muss. Nur in diesem Fall kann die Auszahlung auch ohne Belastung mit Sozialversicherungsabgaben erfolgen. Diese Rechtslage beruht auf einer Gesetzesänderung von Mitte 2009. Die Finanzverwaltung ist hierüber nicht sehr glücklich. Sie fühlt sich als Handlanger der Sozialversicherung. Ob daher die Vorschrift in der Praxis Bestand haben wird, mag bezweifelt werden. Wer als Arbeitgeber aber auf der sicheren Seite sein will, ist gut beraten, den Weg der formalistischen Genehmigung zu wählen.

(Verfügung der OFD Münster vom 28.07.2009, DB 2009, 1679; § 1 Nr. 14 SvEV)
Stand April 2010
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