Frist gewährt

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 26.07.2008

Oberfinanzdirektion räumt Autofahrern eine Übergangszeit ein

Im Jahr 2006 haben die Richter des Bundesfinanzhofes entschieden, dass die sogenannte 1 %- Pauschalierungs-Regel für die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils von Firmenfahrzeugen nicht in allen Fällen ausreicht. Im Urteilsfall hatte der Unternehmer sein betriebliches Fahrzeug nicht nur für seinen eigenen Betrieb genutzt, sondern auch noch für die Erzielung weiterer Einkünfte außerhalb seines Gewerbebetriebes. Der Autofahrer wollte es für die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils trotzdem aber bei der 1 %-Regelung belassen. Wenn in einem solchen Fall der Wagen z. B. 30.000,00 € gekostet hat, sollte die Versteuerung des Nutzungsanteils nach Meinung des Klägers auch nur insgesamt mit monatlich 1 % = 300,00 € erfolgen. Im vorliegenden Fall wurden vom Steuerzahler aber auch noch weitere Kfz-Kosten geltend gemacht bei den anderen Nebeneinkünften. Dennoch wollte der Autofahrer letztlich alles mit 1 % abgegolten wissen. Die Richter des Bundesfinanzhofes vertraten dagegen die Auffassung, dass die einkommensteuerlichen Vorschriften lediglich die normale private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs regeln würden.

Entnahme mit Selbstkosten

Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung des Fahrzeugs im Rahmen weiterer anderer Einkunftsarten sind nach Meinung des Bundesfinanzhofes die darauf entfallenden Selbstkosten als zusätzliche Entnahme zu erfassen und zu versteuern. Aus Vereinfachungsgründen wird auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme aber verzichtet, soweit diese Aufwendungen bei keiner anderen Einkunftsart abgezogen werden. Insofern soll das gültige Bundesfinanzminister-Schreiben aus dem Jahr 2002 entsprechend ergänzt werden. Die Finanzverwaltung hat eingesehen, dass diese Entscheidung des Bundesfinanzhofes im Gegensatz zu ihrer bisherigen Verwaltungsauffassung steht. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster soll deswegen das Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2006 auch erst ab dem Veranlagungszeitraum 2007 angewendet werden.

Insofern gibt es also entgegenkommenderweise eine „Gnadenfrist“ für alle solche Unternehmer, die ihr betriebliches Fahrzeug nicht nur im eigentlichen Unternehmen einsetzen, sondern dieses auch noch zur Erzielung von anderen Einkünften nutzen und hierbei auch Kfz-Kosten von dem betreffenden Auto in Abzug gebracht werden. (AZ.: Oberfinanzdirektion Münster, Kurzinformation Einkommensteuer, Nr. 14/2008 vom 09.04.2008)

Stand Juli / 2008
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