Fristablauf bei TSE-Kassenumstellung

von Dr. Michael Korte

Ursprünglich wurde es bis zum 30.09.2020 nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme (also die elektronische Registrierkasse) noch nicht über eine sogenannte TSE-Schnittstelle verfügt. Angesichts der Corona-Krise wurde ein weiterer zeitlicher Aufschub bis zum 31.03.2021 gewährt. In der Praxis gibt es insbesondere bei cloud-versierten TSE-Lösungen noch erhebliche Startschwierigkeiten. Es fehlen Zertifizierungen.

Es ist jedoch sehr zweifelhaft, ob es vor dem 31.03.2021 eine weitere Verlängerung dieser Nichtbeanstandungsfrist gibt.

Falls Sie Ihre Kasse bis jetzt noch nicht mit einer TSE-Schnittstelle nachgerüstet oder eine neue entsprechende Kasse erworben haben, sollten Sie dieses bis zum 31.03.2021 zur Vermeidung von Sanktionen unbedingt erledigen. Sollte dieses nicht gelingen und die Nichtbeanstandungsfrist nicht verlängert werden, besteht nur noch die Möglichkeit, mit Einzelanträgen die Verschiebung der Nichtbeanstandungsregelung durch eine Genehmigung seitens der Finanzverwaltung zu erhalten; die Finanzbehörden können gemäß § 148 AO Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung dieser Umsetzung außergewöhnliche Härten mit sich bringt. Dieser Antrag muss jedoch individuell und substantiiert begründet werden, warum im konkreten Einzelfall eine zeitgerechte Implementierung nicht möglich war bzw. ist und eine unbillige sachliche Härte für das Unternehmen darstellen. Standarisierte Formulierungen reichen sicherlich nicht aus. Zur Begründung können insbesondere technische und wirtschaftliche Gründe angeführt werden, wobei die wirtschaftlichen Gründe insbesondere durch die Coronakrise belegbar sein müssen.

Ab dem 01.01.2020 müssen Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem elektronisch bei der Finanzverwaltung anmelden; da diese elektronische Übermittlungsmöglichkeit seitens der Finanzbehörden nicht geschaffen wurde, kann bzw. vielmehr muss hiervon abgesehen werden.

Unabhängig von der TSE-Schnittstelle gilt bekannterweise seit dem 01.01.2020 die Belegausgabepflicht für elektronische Kassen sowie eine detaillierte Aufzeichnung der Kassierungsvorgänge im elektronischen System; darüber hinaus ist die sogenannte Verfahrensdokumentation erforderlich, die auch die Organisationsunterlagen zum eingesetzten bzw. erworbenen Kassensystem wie Kassenfabrikat, Seriennummern, Einsatzzeiten und insbesondere Programmieranleitungen – auch bei Änderungen – enthalten.

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