Geminderte Steuerlast

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 23.05.2009

Bei Einlagen Grenzen durch fortgeführte Anschaffungskosten beachten

Mancher Unternehmer freut sich, wenn das Finanzamt sein Fahrzeug als Geschäftswagen anerkannt hat. Der Pkw erscheint in der Bilanz, alle Kosten laufen über den Betrieb und für die private Mitbenutzung werden ja in der Regel 1% vom Listenpreis angesetzt. Bei genauerem Hinsehen erweist sich dieses gute Gefühl aber als Trugschluss. Insbesondere bei älteren, bereits abgeschriebenen Pkw und bei deswegen insgesamt geringeren Kfz-Kosten – z. B. auch wegen kleiner Jahreskilometerleistung – ist nicht selten die 1%-Pauschale für die Privatfahrten höher als die abzugsfähigen gesamten Kfz-Kosten des Jahres. Zum Glück kommt es in solchen Fällen nicht zum Ansatz der höheren 1 %-Pauschale, sondern durch die sogenannte Kostendeckelung begnügt sich das Finanzamt mit einer Hinzurechnung für die Privatfahrten nur in Höhe der überhaupt angefallenen gesamten Kfz-Kosten des Kalenderjahres. Im Ergebnis kann dieses also bedeuten, dass bei z. B. bei 10.000,00 € Kfz-Kosten im Jahr auch bis zu 10.000,00 € als 1 %-Pauschale hinzugerechnet werden, so dass als Betriebsausgaben letztlich ganze 0,00 € überbleiben. Mit Steuergerechtigkeit hat das sicherlich am wenigsten zu tun, denn auch wenn 50 % der Fahrten betrieblich veranlasst sind, werden 0 % der Kosten in einem solchen Fall abgezogen. Wie kann aber hier dem entgegengewirkt werden?

Privatentnahme ist steuerpflichtig

Wird der betreffende Pkw nur zu 40 % betrieblich genutzt, so sollte über eine Überführung in das Privatvermögen nachgedacht werden. Als Entnahmewert ist der sogenannte steuerliche Teilwert zunächst zu versteuern. Danach ergibt sich aber dann als steuerlicher Vorteil, dass 40 % der Kosten als Betriebsausgaben sich ungeschmälert auswirken. In einem solchen Fall gilt es abzuwägen, ob die laufende steuerliche Entlastung höher ist als die Steuerlast für die einmalige Versteuerung des Entnahmewertes für den Firmen-Pkw. Kurioserweise ist in einem solchen Fall der Steuervorteil für den zum Privatvermögen gehörenden Pkw deutlich höher gegenüber der Konstellation, dass der Pkw als Betriebsvermögen bei einer 90% betrieblichen Nutzung behandelt wird.

Einlagen erfolgen durch Teilwert

Wird ein bisher zum Privatvermögen gehörender Pkw in das Betriebsvermögen überführt, so erfolgt die steuerliche Bewertung der Einlage mit dem Teilwert. Wurde der Pkw innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft, so dürfen die sogenannten fortgeführten Anschaffungskosten für Zwecke der Abschreibung nicht überschritten werden. Wurde der Pkw für 18.000,00 € erworben, so darf also bei einer Nutzungsdauer von sechs Jahren der Pkw mit höchstens 9.000,00 € in der Bilanz erscheinen. Der Pkw gehört danach steuerlich zum Betriebsvermögen, was dann auch zur Folge hat, dass Buchwertgewinne bei späteren Veräußerungen grundsätzlich immer steuerpflichtig sind.

Stand Mai 2009
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