Gemischte Aufwendungen sind steuerlich absetzbar

Artikel im Kurier zum Sonntag veröffentlicht am 27.02.2010

Bundesfinanzhof: Wenn Aufteilung möglich, hat diese zu erfolgen

In Zeiten hoher Steuerbelastung und knappen Geldes ist jeder bemüht, auch dem Finanzamt nicht zu viel an Steuern zukommen zu lassen. Auch für Arbeitnehmer sind die Möglichkeiten zur Steuerersparnis begrenzt. Zwar besteht die Möglichkeit, Werbungskosten abzusetzen, aber in der Vergangenheit wurden Aufwendungen insbesondere dann von dem Fiskus kritisch betrachtet, wenn sie auch privat mit veranlasst waren. Das Einkommensteuergesetz legt fest, dass privat veranlasste Kosten (Aufwendungen für die Lebensführung, die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung) nicht abzugsfähig sind, auch wenn sie teilweise durch den Beruf veranlasst sind. In Auslegung dieser Vorschrift hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit daraus geschlossen, dass es ein Abzugs- und Aufteilungsverbot bei sogenannten gemischten Aufwendungen gibt. Eine geringe private Nutzung hat also zur völligen Versagung des Werbungskostenabzugs geführt.

Jetzt hat der Große Senat des Bundesfinanzhofes mit diesem zentralen Problembereich befasst. Er ist der Auffassung, dass immer dann, wenn eine Aufteilung nach objektiven Maßstäben möglich ist, diese auch zu erfolgen hat. Der frühere Grundsatz, wonach ein faules Ei (private Veranlassung) den ganzen Brei verdirbt (totales Abzugsverbot bei den Steuern), gilt nicht mehr. Das Urteil betraf eine gemischt beruflich und privat veranlasste Reise. Allgemein wird aber davon ausgegangen, dass die Grundsätze auch auf sonstige Fragestellungen Anwendung finden. In der Vergangenheit war auch schon eine Tendenz zur Aufteilung festzustellen. So konnten Autokosten und Telefonkosten ebenso wie Computerkosten aufgeteilt und somit anteilig abgezogen werden. Diese Überlegung kann jetzt auf sämtliche Bereiche ausgeweitet werden (z. B. Arbeitszimmer). Letztlich bleibt es aber natürlich den Finanzgerichten vorbehalten, in Einzelfällen eine Auslegung durch Urteile vorzunehmen. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung steht noch aus. Sollte aus deren Sicht das Steueraufkommen gefährdet sein, könnte auf Initiative des Fiskus das Gesetz entsprechend geändert werden – aber wohl nur mit Wirkung für die Zukunft.

Stand März 2010
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