Genaue Kontrolle

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 14.02.2009

Privatnutzung eines zur Verfügung gestellten Dienstwagens

Wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Pkw zur Verfügung gestellt, so unterstellt das Finanzamt grundsätzlich, dass der Wagen auch privat gefahren wird. In einem solchen Fall werden als geldwerter Vorteil beim Gesellschafter-Geschäftsführer 1 % vom Listenneuwagenpreis einschließlich Umsatzsteuer lohnversteuert. Kostet der Wagen einschließlich Mehrwertsteuer 75.000,00 €, so müssen monatlich 1 % = 750,00 € Lohn versteuert werden. Gerade in den oberen Einkommensklassen kommt hier schon ein erklecklicher Steuerbetrag im Jahr zusammen. Diese Pauschalierung ist grundsätzlich immer dann anzuwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.

In einem Urteilsfall hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden, ob von dieser 1 %-Regelung abgewichen werden kann, wenn ein vertragliches Verbot der Privatnutzung vorliegt. Die Richter meinten aber, dass dieses Verbot im Geschäftsführeranstellungsvertrag allein nicht ausreicht, um eine privat Nutzung tatsächlich vollständig auszuschließen. Das Gericht ist der Auffassung, dass zumindest glaubhaft gemacht werden muss, dass die Autoschlüssel, wie vom klagenden Gesellschafter-Geschäftsführer behauptet, tatsächlich nach Feierabend im Betrieb an einem Schlüsselbrett zurückgelassen und erst am nächsten Arbeitstag wieder heruntergenommen worden sind. Ansonsten, so forderten die Richter des Finanzgerichts, müsse ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden.

Allgemeine Lebenserfahrung spricht für private Mitbenutzung

Gerade wenn es sich um ein repräsentatives Fahrzeug handele, spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einen solchen Wagen auch privat mitbenutze. Im Urteilsfall besaß die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers einen privaten Pkw. Nach eigenen Angaben benutzte die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers diesen Pkw aber an 210 Tagen im Jahr für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Dabei war auffällig, dass die jährliche Gesamtfahrleistung des Wagens der Ehefrau niedriger war als die für die Fahrten der Ehefrau zur Arbeitsstätte jährlich anfallende Fahrleistung. Die Richter vertraten im Urteilsfall die Auffassung, dass ein Verbot alleine grundsätzlich nicht ausreicht, wenn eine tatsächliche Kontrolle des Privatnutzungsverbotes nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden kann.

Im Urteilsfalls meinte das Finanzgericht, dass in solchen Fällen der Arbeitgeber, also die GmbH, geeignete organisatorische Maßnahmen treffen müsste, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchführt. In diesem Zusammenhang verwies das Finanzgericht auf mehrere andere finanzgerichtliche Entscheidungen in gleich gelagerten bzw. ähnlich gelagerten Fällen.

Finanzgericht fordert strenge Kontrollen

Das Finanzgericht stellte fest in dem Urteil, dass nach dem vorliegenden Sachverhalt offensichtlich keine Kontrolle des vertraglichen Verbots der privaten Nutzung stattgefunden hat. Die Richter meinten auch, dass der Hinweis auf den Interessengegensatz im Urteilsfall zwischen dem Senior- und dem Junior-Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genügen würde. Es wäre nämlich auch ebenso denkbar, dass der Senior-Gesellschafter-Geschäftsführer aus familiärer Verbundenheit die Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs stillschweigend geduldet hat. Für einen späteren Zeitraum wurde dann sogar noch ein Fahrtenbuch vorgelegt. Aber hier hielten es die Finanzrichter für nicht zulässig, daraus Rückschlüsse auf die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs in den Streitjahren vorzunehmen. Weil die Kilometerleistung mit dem Privatwagen der Ehefrau für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte schon höher war als die Gesamtfahrleistung, würden keine Kilometer mehr übrig bleiben für sonstige Fahrten. Deswegen liegt nach Auffassung des Gerichts der Schluss nahe, dass jedenfalls für alle über die Wege der Ehefrau zur Arbeitsstätte hinausgehenden Fahrten (z. B. zum Einkaufen, am Wochenende) das betriebliche Kraftfahrzeug der GmbH genutzt wurde, wenn nicht sogar teilweise von der Ehefrau des Junior-Gesellschafter-Geschäftsführers auch für ihre Fahrten zur Arbeitsstätte. Interessant war in dem Urteilsfall noch, dass die Ehefrau des Junior-Gesellschafter-Geschäftsführers zufällig gerade ab dem Veranlagungszeitraum, ab dem steuerlich die Berücksichtigung einer Entfernungspauschale vorgeschrieben wurde, ihre Gewohnheiten tatsächlich geändert hat.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig geworden. Also gibt es in dieser Angelegenheit schon mehrere rechtskräftige Urteile, so dass man in gleich gelagerten Fällen nicht davon ausgehen kann, dass bloße vertragliche Nutzungsverbote für Privatfahrten hier zum Erfolg führen können.
(AZ: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12 – K – 8253/06 b, Urteil vom 27.06.2007, rechtskräftig)

Stand Februar 2009
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