Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

von G.-B. Sprißler, Rechtsanwalt/Steuerberater

Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften / Stand 10/2021

Bisherige Rechtslage

Bisher wurde steuerlich streng zwischen Kapitalgesellschaften und Körperschaften (Anwendung des Körperschaftssteuergesetzes) und Personengesellschaften sowie Einzelunternehmern (Anwendung des Einkommensteuergesetzes) unterschieden.

Diese Unterscheidung hat dazu geführt, dass Kapitalgesellschaften mit einer Steuerbelastung von geschätzt 35 % (Körperschaftsteuer/Solidaritätszuschlag rd. 16 % sowie Gewerbesteuer rd. 17 % bis 19%) besser behandelt wurden als Einzelunternehmer bzw. Personengesellschaften (Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer 45-50 % sowie steuerlich nicht abzugsfähige Gewerbesteuer mit Anrechnung je nach Gewerbesteuerhebesatz von 80 % auf die Einkommensteuer).

Neu: Optionsmodell für Personenhandelsgesellschaften

Um international besser wettbewerbsfähig zu sein, hat die Bundesregierung an 24.03.2021 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der den Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit gibt, zur Körperschaftsteuer zu optieren, erstmals ab dem Jahr 2022.

Der Antrag ist einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung erfolgen soll. Die Entscheidung wird von den Gesellschaftern getroffen, wobei diese entsprechend der gemäß Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheitsklausel, mindestens aber ¾-Mehrheit getroffen werden muss.

Der Übergang zur Körperschaftsteuer gilt als Formwechsel im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes; somit kann der Übergang steuerneutral oder unter Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen. Es dürfen dann auch keine funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen „zurückbehalten“ werden, sofern der Übergang steuerneutral erfolgen soll.

Das Eigenkapital wird wie ein Einlagenkonto der optierenden Gesellschafter behandelt. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, die auf einem variablen Gesellschafterskonto ausgewiesen sind, gehören zum Fremdkapital und erhöhen nicht das steuerliche Einlagenkonto.

Folgen für das Verhältnis von Gesellschaft zu Gesellschafter

Die Gesellschaft, die zur Körperschaftsteuer optiert, wird dann insbesondere in Bezug auf die Gesellschafter wie folgt behandelt:

  1. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Einnahmen des Gesellschafters führen zu Einkünften nach § 20 („z.B. Ausschüttung“) und unterliegen auch dem Kapitalertragsteuerabzug.
  1. Einkünfte eines Gesellschafters für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft (Anstellung, Geschäftsführervertrag) führen zu Lohneinkünften mit Verpflichtung zur Einbehaltung von Lohnsteuer nach § 19 EStG.
  1. Einnahmen aus der Hingabe von Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft führen zu Zinseinnahmen im Sinne von § 20 (Kapitaleinkünfte mit möglicherweise Abgeltungssteuer).
  1. Mieten für die Überlassung von Wirtschaftsgütern führen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften (§§ 21 oder 22 EStG). Dabei sind aber auch die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung etc. zu berücksichtigen.

Alle Einkünfte sind auf Fremdüblichkeit und von vornherein klar und eindeutig gefasste Vereinbarungen hin zu überprüfen, ansonsten besteht die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Vorteil einer Option

Die Gewinne können auf der Ebene der Gesellschaft/Körperschaft thesauriert werden, d.h. diese können mit dem niedrigeren Steuersatz belassen werden, sofern sie nicht dem Gesellschafter in Form von Arbeitsvergütung, Mieten, Zinsen oder Ausschüttung zufließen. Die Belastung auf der Ebene der GmbH beträgt nur rd. 35 % gegenüber in der Regel 50 % bei dem Gesellschafter, wenn dieser in der höchsten Steuerprogression ist.

Rückkehr zur „Normalbesteuerung“

Die Rückoption, die ebenfalls nur vor Beginn eines Wirtschaftsjahres beantragt werden kann, gilt als Formwechsel mit der Maßgabe, dass dann die umgekehrten Regeln Anwendung finden. Ein Sonderfall einer zwangsweisen Rückkehr besteht dann, wenn der Vorletzte einer 2-gliedrigen Gesellschaft ausscheidet (Fall der Anwachsung). Die Bundesregierung rechnet mit einer Verabschiedung des Gesetzes noch vor der Bundestagswahl im September 2021.

Das Gesetz ist sehr kompliziert, ein Verwaltungserlass liegt nach derzeitigem Stand nur im Entwurf vor. Wegen der Kompliziertheit und Fehlerträchtigkeit ist das Modell nur für ertragskräftige größere Personengesellschaften geeignet, bei denen die Gewinne in erheblichen Umfang im Unternehmen verbleiben.