Gestaltung der Ruhepausen

Von Dr. Thorsten Engel, LL.M. – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht – veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung des Prosper-Hospitals

Die Ruhepausen sind in § 1 Abs. 7 der Anlage 5 der AVR geregelt. Demnach ist die Arbeitszeit mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen. Die Ruhepausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. § 4 des Arbeitszeitgesetzes stellt die hierfür gesetzliche Regelung dar. Danach ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden, 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen.

Diese Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Bestimmungen zur Pause sind auch auf Zeiten des Bereitschaftsdienstes anzuwenden, weil es sich um Arbeitszeit handelt. Die Ruhepause ist vom Dienstgeber bzw. vom zuständigen Vorgesetzten im Voraus und innerhalb der Arbeitszeit festzulegen. Der Dienstgeber muss damit die Möglichkeit zur Unterbrechung der Arbeitszeit organisatorisch sicherstellen. Er hat seine Pflicht, eine Pausenregelung zu schaffen, jedoch erfüllt, wenn die Regelung es den Mitarbeitern tatsächlich ermöglicht, die Ruhepause zu nehmen.

Eine Pausenregelung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn es den Mitarbeitern zwar gestattet wird, Pausen zu nehmen, ihnen dies aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Dienstgeber erfüllt seine Pflicht zur Festlegung von Ruhepausen auch dann nicht, wenn er die Pausenregelung den Mitarbeitern überlässt, aber diese keine Regelung treffen. Trifft der Dienstgeber keine Pausenregelung, kann er zur Vergütung von Überstunden für die Pausenzeit verpflichtet sein. Der Dienstgeber ist darüber hinaus berechtigt, Pausenzeiten anzuordnen, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen sofern spezifische Vereinbarungen fehlen.

Grundlage hierfür bildet das Direktionsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 Gewerbeordnung. Aber auch hier ist § 4 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz zu beachten, nach dem die Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufzuteilen sind. Eine Ausnahme hiervon ist in § 1 Abs. 7 a) geregelt, nach dem durch Dienstvereinbarung in Schichtbetrieben die Gesamtdauer der Ruhepause gem. § 4 Satz 2 Arbeitszeitgesetz auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden können. Ist eine Dienstvereinbarung nicht vorhanden, können Kurzpausen nicht wirksam angeordnet werden. Bei den Kurzpausen ist weiterhin zu beachten, dass diese von angemessener Dauer sein müssen. Kürzer als 5 Minuten dürfen diese Pausen nicht sein, weil dann der damit bezweckte Erholungseffekt nicht eintreten kann. Auch darf insgesamt die Gesamtdauer der Pausenzeit nach § 4 Arbeitszeitgesetz nicht vermindert werden.

Darüber hinaus können gem. § 1 Abs. 7 b in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, also in Krankenhäusern, Heimen sowie stationären und ambulanten Einrichtungen, die Lage und die Dauer der Ruhepausen und der Eigenart der Tätigkeit entsprechend unter Berücksichtigung des Wohls dieser Person angepasst werden. Auch hier ist wiederum die Dienstvereinbarung zwischen der Einrichtungsleitung und der Mitarbeitervertretung Voraussetzung. Fehlt eine solche, ist auch hier die entsprechende Anordnung nicht wirksam.

Es besteht keine Verpflichtung des Dienstgebers, (zulässige) Kurzpausen wie Arbeitszeit zu vergüten. Werden Kurzpausen in einer Dienstvereinbarung im Gegensatz zu normalen Pausen als Arbeitszeit vergütet, handelt es sich um bezahlte Ausfallzeiten, die auch bei Erholungsurlaub und Krankheit zu berücksichtigen sind. Als Ausnahme zu § 1 Abs. 7 regelt § 4 Abs. 1 der Anlage 5 zu der AVR, unter welchen Voraussetzungen Pausen im Falle einer Mehrarbeit zur Arbeitszeit gerechnet werden.

Zusammenfassend sind bei einer nicht dienstplanmäßigen Arbeit, die sich an die regelmäßige dienstliche Arbeitszeit unmittelbar anschließt bzw. unmittelbar davorliegt und die mindestens 2 Stunden dauert, 15 Minuten Pausenzeit, bei mindestens 3 Stunden Mehrarbeit sind mindestens 30 Minuten Pausenzeit als Arbeitszeit anzurechnen.