07 Nov Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nutzung von Geschäftswagen
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 07.11.2009
Drei Prozentgrenzen
Nutzt ein Unternehmer den Geschäftswagen auch für private Zwecke, ist ein geldwerter Vorteil als Betriebseinnahme zu versteuern. Dabei sind drei Prozentgrenzen zu beachten.
Liegt die betriebliche Nutzung über 50 %, liegt notwendiges Betriebsvermögen vor. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige das Wahlrecht, den privaten Nutzungsanteil entweder pauschal anhand der sogenannten 1 %-Methode zu ermitteln oder auf Grund der Fahrtenbuchmethode. Bei der 1 %-Methode wird monatlich 1 % vom Bruttolistenneupreis zzgl. Sonderraustattung als Betriebseinnahme angesetzt. Hinzu kommen noch 0,03 % für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Dafür können sämtliche Kfz-Kosten als Betriebsausgaben angesetzt werden, selbst wenn z. B. die Tankrechnung auf rein private Fahrten entfällt. Neben der sogenannten 1 %-Methode hat der Steuerpflichtige auch die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen um somit den privaten Nutzungsanteil nachzuweisen. Sollte der Steuerpflichtige ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlegen, wird ein Prozentsatz der Privatfahrten ermittelt. Dieser Prozentsatz wird anschließend auf die angefallenen Gesamtkosten angewendet. Der Privatanteil ist entsprechend als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Gesamtkosten umfassen alle laufenden Kfz-Kosten wie z. B. Benzin, Wartung, Wäsche, Service und Reparaturen. Eine Besonderheit stellen Unfallkosten dar. Unfallkosten sind dann zu 100 % Betriebsausgaben, sofern sich der Unfall auf einer betrieblichen Fahrt ereignet und private Gründe wie z. B. Fahrten unter Alkoholeinfluss ausgeschlossen werden können.
Eine andere steuerliche Behandlung erfolgt bei einem Anteil zwischen 10 und 50 % betrieblicher Nutzung. Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 %, liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor, das heißt, der Steuerpflichtige kann entscheiden, ob er das Kfz seinem Betriebsvermögen oder seinem Privatvermögen zuordnen möchte. Ordnet der Steuerpflichtige das Kfz dem Betriebsvermögen zu, hat er anhand eines geeigneten Fahrtenbuches den Privatanteil zu ermitteln und den entsprechenden Kostenanteil als Betriebseinnahme zu erfassen. Für gewillkürtes Betriebsvermögen scheidet der Ansatz der sogenannten 1 %-Methode gleichwohl aus. Entscheidet sich der Steuerpflichtige hingegen, das Fahrzeug im Privatvermögen zu halten, kann anhand von geeigneten Unterlagen der betrieblich gefahrene Anteil nachgewiesen werden. Die auf den betrieblichen Teil entfallenden Kosten können als Kosteneinlage in dem Betrieb geltend gemacht werden, und zwar entweder anteilig mit den tatsächlich angefallenen Kosten oder pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer.
Beträgt die betriebliche Nutzung weniger als 10 %, liegt zwingend Privatvermögen vor. Hier besteht nur die Möglichkeit, anhand geeigneter Unterlagen den geschäftlichen Anteil nachzuweisen und eine entsprechende Einlage der Kosten (oder der Kilometerpauschale) in den Betrieb vorzunehmen.
Der Anteil der betrieblichen Nutzung muss glaubhaft dargelegt werden. Sofern der Pkw nicht im Betriebsvermögen, sondern im Privatvermögen gehalten wird, ist die Führung eines Fahrtenbuches nicht Pflicht. Es ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige entsprechende Aufzeichnungen führt. Diese unterliegen nicht den strengen Anforderungen eines Fahrtenbuches. Die Führung eines sogenannten PC-Fahrtenbuches wird in aller Regel nicht von der Finanzverwaltung akzeptiert. Insbesondere Tabellen-Kalkulationsprogramme wie z. B. Excel, werden nicht anerkannt. Hintergrund ist hier, dass bei elektronischen Aufzeichnungen nachträgliche Veränderungen nicht ausgeschlossen werden können. Fahrtenbücher selbst müssen lückenlos dokumentiert sein.
Die obigen Ausführungen betreffen nur die ertragsteuerliche Behandlung der privaten Pkw-Nutzung. Für die umsatzsteuerliche Behandlung gelten besondere Spielregeln.
Stand November 2009
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