Getrennte Veranlagung bei Ehegatten

Von Andreas Belz – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung

Werden Krankheitskosten nicht von der Krankenkasse übernommen, können sie – unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen – im Rahmen der so genannten außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Bei Ehegatten spielt es im Normalfall (Zusammenveranlagung) keine Rolle, wer die Kosten getragen hat.

In manchen Konstellationen ist es für beide Ehegatten vorteilhaft, keine Zusammenveranlagung zu wählen, sondern sich getrennt veranlagen zu lassen. Früher gab es hier für die so genannte getrennte Veranlagung. Ab 2013 hat sich hier eine gravierende Änderung im Einkommensteuergesetz ergeben. Jetzt gibt es nur noch die Zusammenveranlagung oder die Einzelveranlagung. Was sich sperrig anhört, hat aber sehr große praktische Auswirkung.

Bis 2012 wurden die außergewöhnlichen Belastungen (beispielsweise Krankheitskosten) auch bei getrennter Veranlagung beider Ehegatten zusammen gerechnet und ein Abzug dort vorgenommen, wo es für die Steuerpflichtigen am günstigsten war – völlig unabhängig davon, wer die Kosten tatsächlich bezahlt hat.

Ab 2013 wird jedoch ganz genau geprüft, wer die Kosten getragen hat. Für die zumutbare Eigenbelastung bei selbst getragenen Krankheitskosten kommt es dann auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse des betreffenden Ehegatten an. Aus Vereinfachungsgründen können auf Antrag beider Ehegatten die Aufwendungen bei jedem Ehegatten zur Hälfte berücksichtigt werden. Dies ist aber immer noch häufig schlechter als der frühere Zustand. Daher muss genau überlegt werden, wo die Aufwendungen anfallen sollen und wer sie somit wirtschaftlich am besten tragen sollte. Dies erfordert eine vorausschauende Betrachtung, die häufig an den Realitäten scheitert.

Die Erfahrung wird zeigen, welche Auswirkungen in der Praxis zu erwarten sind. Eine erste Handhabung für die Praxis hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt herausgegeben; ob diese praxisnah ist, muss die Zukunft erweisen.

(Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 20.8.2012 I, Az. S 2262 A –  10 – ST 216)