Gewinne und Verluste

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 23.08.2008

Finanzämter verrechnen Minus aus Autoverkäufen

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes in diesem Jahr können unter bestimmten Voraussetzungen auch private Veräußerungsverluste bei Autoverkäufen mit anderen Spekulationsgewinnen steuerlich verrechnet werden. Werden bei Verkäufen von privaten Gegenständen innerhalb von einem Jahr Gewinne erzielt, so müssen diese dem Finanzamt gegenüber als sogenannte steuerpflichtige Spekulationsgewinne erklärt werden. Wie sieht es aber aus, wenn bei Verkäufen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb dieser 1-Jahresfrist Verluste auftreten?

Finanzamt lehnt Verrechnung ab

In der Regel werden in der Praxis gerade bei Autos im ersten Jahr nach der Anschaffung keine Wertsteigerungen eintreten. Insbesondere im ersten Jahr verlieren die Autos ganz schön an Wert. Das Finanzamt lehnte es im Streitfall ab, den im ersten Jahr erzielten Veräußerungsverlust bei einem Pkw mit anderen Spekulationsgewinnen zu verrechnen. Der Bundesfinanzhof aber urteilte: „Spekulationsgeschäfte sind auch steuerpflichtig, wenn Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs verkauft werden, bei denen Wertsteigerungen grundsätzlich von vornherein ausgeschlossen sind.“ Im Umkehrschluss heißt es aber auch, dass Verluste innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerlich zu berücksichtigen sind.

Nur mit Spekulationsgewinnen verrechenbar

In der Praxis werden wohl die meisten steuerpflichtigen Spekulationsgewinne erzielt durch Kursgewinne an der Börse. Dabei bietet es sich nun an, etwaige Verluste aus dem Verkauf eines Autos innerhalb von einem Jahr mit solchen steuerpflichtigen Kursgewinnen aus Wertpapierverkäufen zu verrechnen. Die Finanzämter werden wohl streng darauf achten, dass beim Auto der Zeitpunkt der Anschaffung genau nachgewiesen wird, damit die 1-Jahresfrist auch kontrolliert werden kann.

Änderung nach Abgeltungsteuer

Leider wird die Freude über dieses steuerzahlerfreundliche Urteil nicht lange anhalten. Für private realisierte Kursgewinne wird ab 2009 Abgeltungsteuer kassiert. Dann ist eine Gegenrechnung mit Veräußerungsverlusten aus Autoverkäufen nicht mehr möglich. Solche Verluste können dann nur noch mit anderen steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Diese Möglichkeit beschränkt sich dann auf andere Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs und auf Immobilien. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass solche steuerpflichtigen Spekulationsgewinne immer nur bei privaten Gegenständen anfallen können. Soweit zum Beispiel Autos nämlich zum sogenannten Betriebsvermögen eines Unternehmers gehören, sind etwaige Veräußerungsgewinne und auch –verluste steuerlich immer relevant, hierbei spielt dann auch die erwähnte 1-Jahresfrist überhaupt keine Rolle.

Stand August/ 2008
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