Girokonto vor Pfändung schützen

Von RA/StB/vBP Gregor-Bernward Sprißler – veröffentlicht im ‚Capital Investor‘ vom 23.06.2010

Capital InvesterIn wirtschaftlich unruhigen Zeiten können selbst hochqualifizierte Arbeitnehmer in eine finanzielle Schieflage geraten. Wie man sein Girokonto vor der Pfändung schützen kann, erklärt Rechtsanwalt und Steuerberater Gregor-Bernward Sprißler.

Ab dem 1. Juli 2010 gelten neue gesetzliche Regeln für den Schutz gegen Pfändungen bei Bankkonten. Jeder Bürger hat dann die Möglichkeit, ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto bei Banken einzurichten. Das erleichtert verschuldeten Kontoinhabern, weiter auf ein Bankkonto zurückzugreifen, selbst wenn Gläubiger bereits Pfändungen gegen das Konto gerichtlich durchgesetzt haben.

Durch die Neuregelung soll unnötige Bürokratie vermieden werden. Bislang haben Banken die Konten nämlich sehr oft im Falle einer Pfändung komplett gesperrt. Wer für laufende Kosten wie Miete, Heizkosten- oder Telefonrechnungen weiterhin sein Girokonto nutzen wollte, musste sich ans Amtgericht wenden und dort die Freigabe des Bankkontos beantragen. Erst wenn das Amtgericht einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, konnten die Schuldner wieder ihre Bankverbindung nutzen. Verbraucherschützer haben immer wieder berichtet, dass dieses Verfahren vielen Betroffenen offenbar zu kompliziert erschien – mit der Konsequenz, dass häufig keine Bankverbindung bestehen blieb.

Durch das neue Gesetz kann nun von vornherein der Zugriff der Gläubiger beschränkt werden. Die Höhe richtet sich nach der Pfändungstabelle und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen. Als Faustregel gilt: Der Grundpfändungsfreibetrag beträgt knapp 1000 Euro. Er erhöht sich für jeden weiteren Unterhaltspflichtigen, den der Schuldner versorgen muss. Betroffene können gegenüber ihrer Bank die Unterhaltspflichten nachweisen, indem sie beispielsweise Bescheinigungen von Arbeitgebern oder den Sozialversicherungen beim Kreditinstitut vorlegen, die die Existenz von Ehegatten und Kindern dokumentieren.

Wichtig zu wissen: Sollte es jedoch einmal nötig sein, mehr Geld vor der Pfändung zu schützen, als es die Freibeträge erlauben, kann die Bank auch trotz der Neuregelung diesem Wunsch nicht alleine nachkommen. Eine solche Erhöhung der pfändungssicheren Summe kann der Kontoinhaber nur durch einen Antrag beim Amtsgericht erreichen.

Mein Rechtstipp lautet

Wer in eine finanzielle Schieflage geraten ist und sich mit Pfändungen aufgrund seiner Schulden konfrontiert sieht, sollte sich nicht scheuen, die neue gesetzliche Möglichkeit zum unbürokratischen Schutz seines finanziellen Spielraums zu nutzen. Die gesetzliche Neuregelung gewährt dabei automatisch den Grundfreibetrag, unabhängig davon, wann die Einkünfte erzielt werden und um welche Art von Einkünften es sich handelt. Es spielt also keine Rolle, ob es sich um Lohn, Gehalt, Rente oder Arbeitslosengeld handelt. Sogar Selbständige profitieren von den Verbesserungen.

Der Kontoinhaber muss allerdings ausdrücklich bei seinem Bankinstitut die Führung als Pfändungsschutzkonto – ein sogenanntes P-Konto – verlangen. Dabei muss er gleichzeitig versichern, dass er bei keinem anderen Bankinstitut ein derartiges Konto unterhält.

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