Günstige Rechtsprechung

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 01.02.2008

Getrenntes Appartement kann außerhäusliches Arbeitszimmer sein / Revision zugelassen

In der Vergangenheit war es auch schon steuerlich von besonderer Bedeutung, ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer oder aber um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt. Ein unbeschränkter Kostenabzug kam nämlich immer nur für ein sogenanntes außerhäusliches Arbeitszimmer in Betracht. Wegen der erheblichen steuerlichen Auswirkungen bei der Differenzierung mussten sich die Finanzgerichte immer wieder mit den Abgrenzungsfragen beschäftigen.

Finanzgericht Köln zeigt Herz für Hauseigentümer

Nach einer Pressemitteilung entschieden die Richter des Finanzgerichts Köln, dass die Kosten für ein Arbeitszimmer in einem eigenen Mehrfamilienhaus dann unbeschränkt abzugsfähig sind, wenn dieses auf einer anderen Etage gelegen ist als die eigene Wohnung. In einem solchen Fall handelt es sich um ein sogenanntes außerhäusliches Arbeitszimmer, weil es letztlich auch keinerlei direkte Verbindung zur eigengenutzten Wohnung gab. Im Urteilsfall wohnten die Steuerzahler im Erdgeschoss. Die Mutter wohnte im ersten Obergeschoss und auf dieser Etage befand sich auch ein kleines, abgetrenntes Appartement, welches als Arbeitszimmer genutzt wurde. Das Finanzamt akzeptierte zunächst keinen unbeschränkten Werbungskostenabzug mit der Begründung, weil das Arbeitszimmer sich auf einer unmittelbar angrenzenden Etage befunden habe. Diese Auffassung teilten die Richter des Finanzgerichtes aber nicht und gaben daher dem klagenden Steuerzahler Recht.

Revision wurde zugelassen

Weil ab 2007 nur noch ausnahmsweise Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden können (nur noch dann, wenn sich dort der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerzahlers befindet), hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Abgrenzung zwischen einem häuslichen und einem außerhäuslichen Arbeitszimmer wird nämlich bekanntlich ab 2007 noch deutlich wichtiger. (AZ.: Finanzgericht Köln, 29.08.2007, 10 K 839/04; DB 2007, Heft 45 S XII, AZ BFH: XI R 34/07)

Stand Januar / 2008
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