Haushaltsnahe Dienstleistungen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 28.03.2008

Finanzminister klärt Fragen über den Steuervorteil bei Handwerksarbeiten

Die verhältnismäßig noch neue Steuervergünstigung hat inzwischen zu einer Reihe von Zweifelsfragen geführt. Deswegen hat der Bundesfinanzminister Ende vorigen Jahres erneut zu einigen Zweifelsfragen Stellung bezogen. Dabei fällt auf, dass der Minister sich einerseits sehr großzügig zeigt und die Finanzämter auch anweist, unbedingt unbürokratisch zu verfahren, doch andererseits zeigt sich der Bundesfinanzminister in seinem Schreiben aber auch wiederum zum Teil sehr kleinlich. Zu den haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen gehört nach Auffassung der Finanzverwaltung z. B. grundsätzlich nicht der Hausbesuch vom Friseur und von einer Kosmetikerin. Dieses gilt selbst dann, wenn Dienstleistungen im Haushalt erbracht werden. Solche Dienstleistungen können aber zu den sogenannten Pflegeleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind.

Wartung von Haushaltsgeräten

Handwerkerleistungen für Reparaturen und Wartungen von Haushaltsgeräten sind für alle Haushaltsgegenstände begünstigt, wenn sie in einer Hausratsversicherung versicherbar sind. Sofern es sich um Neubaumaßnahmen handelt, sind die handwerklichen Tätigkeiten grundsätzlich überhaupt nicht begünstigt. Zu den Neubaumaßnahmen gehören alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung im Zusammenhang stehen. Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen wie beispielsweise durch den Schornsteinfeger können steuermindernd geltend gemacht werden. Nicht begünstigt sind aber Kosten für technische Prüfdienste wie z. B. für Heizungsanlagen. Solche Tätigkeiten sind vergleichbar mit Gutachtertätigkeiten und somit nicht steuerbegünstigt.

Steuervorteil nur für Privatgelände

Soweit Kosten für Dienstleistungen anfallen, die sowohl öffentliches als auch privates Gelände betreffen, wie z. B. Straßenreinigung, Winterdienst usw., gibt es einen Steuervorteil nur für die Aufwendungen, welche anteilig auf das Privatgelände entfallen. Liegt hier nur eine Gesamtrechnung für diese Flächen vor, so sollte man den Dienstleister bitten, die Rechnung aufzuteilen und getrennt auszuweisen, welche Kosten für das Privatgelände angefallen sind.

Grundsätzlich sind nicht steuerbegünstigt die enthaltenen Materialkosten. Dieses Abzugsverbot betrifft aber nicht die sogenannten Verbrauchsmittel, wie z. B. Reinigungs- oder Spülmittel, Streugut, Schmierstoffe, etc.. In der Vergangenheit musste aus der Rechnung jeweils der Anteil der Arbeitskosten sich genau ermitteln lassen. Nunmehr genügt aber, wenn der Rechnungsaussteller den Rechnungsbetrag prozentual in Arbeits- und Materialkosten aufteilt. Handelt es sich um Versicherungsschadensfälle, so sind grundsätzlich die von der Versicherung erstatteten Beträge abzuziehen. Anzurechnen sind auch Erstattungen, die in einem späteren Veranlagungszeitraum erst ausgezahlt wurden.

Grünschnittabfuhr zählt mit

Steht die Entsorgung im Vordergrund, sind solche Aufwendungen grundsätzlich nicht begünstigt. Wenn es sich aber bei den Entsorgungskosten um eine so genannte Nebenleistung handelt, wie z. B. Grünschnittabfuhr bei der Gartenpflege usw., so sind auch diese Kosten abzugsfähig. Diese Bundesfinanzministerschreiben gilt grundsätzlich rückwirkend ab 01.01.2006. Handwerkerleistungen können im Veranlagungszeitraum 2006 nur berücksichtigt werden, wenn die Leistung 2006 erbracht wurde. Für Kalenderjahre bis einschließlich 2006 kann der Anteil der Arbeitskosten im Schätzungswege ermittelt werden. Diese Möglichkeit besteht auch für Nebenkostenabrechnungen von Mietern und Wohnungseigentümern

Stand März/ 2008
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