Hiesiger Listenpreis ist Bemessungsgrundlage

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 20.06.2009

Gilt auch für reinimportierte Fahrzeuge

Wird kein Fahrtenbuch geführt, so berechnet das Finanzamt die Privatnutzung beim Betriebs-Pkw in der Regel grundsätzlich mit 1% des Bruttolistenpreises. Diskussionen entstehen immer wieder über die Frage, welcher Kaufpreis hier maßgeblich ist. Grundsätzlich ist der inländische Bruttolistenpreis des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattungen maßgebend. Dabei wird zu Grunde gelegt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, welcher auf volle 100,00 € abgerundet werden kann. Auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen ist der Bruttolistenpreis für Neuwagen zu Grunde zu legen. Wenn es keinen inländischen Listenpreis für ein Fahrzeug gibt, so muss die Bemessungsgrundlage geschätzt werden. Selbst wenn man ein reimportiertes Fahrzeug mit einem entsprechenden Preisnachlass kauft, ist für die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils beim Firmenwagen der inländische Bruttolistenpreis für Neuwagen maßgeblich. Wenn dieses reimportierte Fahrzeug Sonderausstattungen besitzt, die mit dem Listenpreis nicht abgegolten sind, so sind die Werte für die Sonderausstattungen hinzuzurechen. Liegt aber ein umgekehrter Fall vor, nämlich dass das reimportierte Fahrzeug minderwertiger ausgestattet ist, so muss letztlich ein Vergleich mit einem entsprechenden inländischen Fahrzeug vorgenommen werden.

Preisnachlass bleibt außen vor

Bei der Bemessungsgrundlage spielt es also überhaupt keine Rolle, ob man das Fahrzeug mit einem bestimmten Preisnachlass erworben hat oder nicht. Der Gesetzgeber begründet seine Auffassung damit, dass der volle entsprechende Nutzungsvorteil zu versteuern ist. Dabei soll der individuell bezahlte Kaufpreis keine Rolle spielen.

Gleichbehandlung der Gebrauchtwagen

Erstaunlich ist schon, dass der Gesetzgeber Gebrauchtwagen und Neuwagen gleich behandelt. Kauft der eine Autofahrer einen neuen Pkw mit einem Neupreis von 100.000,00 € und der andere den gleichen Wagen gebraucht für 5.000,00 €, so wird der Nutzungsvorteil in Höhe von 1 % bei beiden Autos gleich festgesetzt, das heißt, es werden jeweils 1 % von 100.000,00 € für die monatliche Privatnutzung zu Grunde gelegt, also 1.000,00 € monatlich. Aber auch bei Erwerbern eines Neuwagens wird ja aus dem Neuwagen ein Gebrauchtwagen und der Gesetzgeber will nicht, dass die Nutzungsvorteile Jahr für Jahr in veränderter Form berechnet werden.

Wird ein Auto aus Sicherheitsgründen gepanzert, so lässt die Finanzverwaltung es zu, dass der Listenpreis des leistungsschwächeren „normalen“ Fahrzeugs zu Grunde gelegt wird. Hier soll der Nutzungsvorteil so errechnet werden, als wenn dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist, ohne dass die Sicherheit des Arbeitnehmers gefährdet ist. Diese Regelung soll für Arbeitnehmer und für Selbstständige gleichermaßen gelten.

Hinzurechnung der Sonderausstattung

Folgt ein Fahrzeugwechsel im Laufe des Monats, so ist die Versteuerung für das Fahrzeug vorzunehmen, welches überwiegend in dem Monat gefahren wurde. Grundsätzlich ist maßgeblich der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Erstzulassung ist grundsätzlich der Tag, an dem das Fahrzeug das erste Mal zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Gleiches gilt für gebraucht erworbene Fahrzeuge. Dabei ist maßgebend der Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges und nicht der Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugtyps, sondern das jeweilige individuelle Fahrzeug. Bei inländischen Fahrzeugen ergibt sich das Datum aus den Zulassungspapieren (ein sogenannter Kfz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung). Bemessungsgrundlage bei Berechnung des Privatanteils ist grundsätzlich der Bruttopreis, dass heißt einschließlich Umsatzsteuer. Dieses gilt auch, wenn zum Beispiel ein Gebrauchtwagen von privat gekauft wurde. Typische Beispiele für Sonderausstattungen sind zum Beispiel Autoradio, CD-Player, Schiebedach, Klimaanlage, etc.. Auch bei den Sonderausstattungen sind die Preisempfehlungen maßgeblich. Zu den Sonderausstattungen gehören auch nachträglich eingebaute feste Navigationsgeräte und Diebstahlssysteme.

Navigerät wird lohnversteuert

Nach Auffassung der Finanzverwaltung bleibt bei Arbeitnehmern der Wert eines Autotelefons, einer Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen außer Ansatz. Grundsätzlich müsste dieses auch für Selbstständige gelten. Der Bundesfinanzhof hat die Meinung der Finanzverwaltung bestätigt, dass auch bei Arbeitnehmern der Aufpreis für ein werkseitig eingebautes Satelliten-Navigationsgerät die Bemessungsgrundlage für 1 %- Regelung erhöht. Nach Meinung des Bundesfinanzhofes handelt es sich beim werkseitig eingebauten Navigationsgerät nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu einem Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf, welches steuerzahlerfreundlich geurteilt hatte, dass das Navigationsgerät beim Bruttolistenpreis des Fahrzeuges außen vor zu lassen ist, weil es sich um eine Telekommunikationsanlage handelt.

Betrieblich nutzbare Sonderausstattungen sind grundsätzlich nicht anzusetzen. Hierzu gehören zum Beispiel besondere Ausstattungen eines Werkstattwagens, der zweite Pedalsatz eines Fahrstuhlfahrzeuges und Firmenbeschriftungen auf einem PKW.
(AZ: Bundesfinanzhof vom 16.02.2005, VI R 37/04)

Stand Juni 2009
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