Höhe der Leistungen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 08.08.2009

Schadenersatz für Schäden am Neuwagen

Ein Pkw gilt in der Regel als neu, wenn maximal 1.000 Kilometer Laufleistung auf dem Tacho stehen. Wird nun ein praktisch neuer Pkw erheblich beschädigt, stellt sich die Frage, nach welchem Wert sich der Schadenersatz bemisst. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass nur dann auf Basis des Neuwagenpreises abzurechnen ist, wenn auch wieder ein fabrikneues Fahrzeug angeschafft wird. Grundsätzlich hat der Eigentümer des Kfz zwar den Anspruch auf Ersatz des vollständigen Kaufpreises jedoch nur, wenn er den Unfallwagen nicht behält. Behält der Geschädigte den Unfallwagen dennoch, kann nur auf Basis der tatsächlichen Reparaturkosten abgerechnet werden. Hier gilt das sogenannte Bereicherungsverbot. Der zum Schadenersatz Verpflichtete hat den Zustand des Kfz wieder herzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Um das Bereicherungsverbot zu umgehen, muss der Geschädigte sein besonderes Interesse auch in die Tat umsetzen und ein neues Ersatzfahrzeug beschaffen.

Stand August 2009
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