Holding und Kündigungsschutz

Artikel in der Mitarbeiterzeitung des Prosper-Hospitals veröffentlicht am 30.01.2009

Die Stiftung Prosper-Hospital und die Stiftung St. Elisabeth Krankenhaus zu Herten haben die gemeinsame Holding KVVR-Klinik Verbund Vest Recklinghausen gGmbH gegründet, die nunmehr Mehrheitseigentümerin der Prosper Hospital gGmbH ist. Das Prosper Hospital wird jedoch weiter als selbständige Gesellschaft geführt. Demzufolge bestehen keine Änderungen bezüglich der Arbeitsverhältnisse.

Mitarbeiter, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und bereits 15 Jahre dort tätig sind, genießen nach wie vor gemäß § 14 Abs. 5 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbundes (AVR) einen besonderen Kündigungsschutz: eine ordentliche Kündigung durch den Dienstgeber ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Sonderregelungen sind lediglich in § 15 AVR enthalten. Ausnahmsweise ist eine ordentliche Kündigung zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich ist, weil die Einrichtung wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird. Eine Weiterbeschäftigung ist allerdings nur dann unmöglich, wenn kein anderweitiger Arbeitsplatz vorhanden ist, der diesem Mitarbeiter angeboten werden kann. Auch muss zuvor gegebenenfalls eine Umschlagsmaßnahme ermöglicht werden.

Diejenigen Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bei denen eine Leistungsminderung aufgetreten ist, die auf einer durch langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigung von mindestens 20 Jahren basiert, haben eine ordentliche Kündigung nicht zu befürchten. Sie genießen besonderen Schutz nach § 15 Abs. 3 AVR.

Festzuhalten bleibt, dass der bisherige Kündigungsschutz unangetastet bleibt. Eventuell auszusprechende Kündigungen müssen unter der Holding-Struktur die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie vorher auch. Ängste, der Arbeitgeber könne nun erleichtert kündigen, sind unbegründet.

Stand September 2009
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