Ist die zumutbare Belastung bei selbstgetragenen Krankheitskosten (Eigenanteil) verfassungsgemäß?

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung

Kläger hat mit steuerlicher Vollberücksichtigung keinen Erfolg

Soweit Steuerpflichtige Krankheitskosten nicht von ihrer Krankenversicherung erstattet bekommen, können sie diese als sogenannte außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen zwangsläufig sind und den Steuerpflichtigen außerhalb der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Vermögenverhältnisse, gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands treffen. Weiterhin verlangt das Gesetz, dass die sogenannte zumutbare Belastung überschritten wird. Dies ist ein Betrag als Eigenanteil, der von den Einkünften (Gesamtbetrag der Einkünfte), dem Familienstand und der Zahl der Kinder abhängig ist. Er schwankt zwischen 1% und 7 % der Bemessungsgrundlage.

Ein Steuerpflichtiger war allerdings der Auffassung, dass diese Kürzung, die häufig eine Geltendmachung derartiger Kosten ganz verhindert, gegen die Verfassung verstößt.

Dies sah allerdings die Finanzrechtsprechung anders. Das höchste Finanzgericht hat darauf hingewiesen, dass eine andere Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Verfassung nur dann zulässig ist, wenn das einkommensteuerlich maßgebliche Existenzminimum unterschritten ist. Dieses richtet sich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau. Dies war im Urteilsfall allerdings nicht tangiert. Dabei hat das Gericht insbesondere darauf abgestellt, dass – jeweils in dem hier zu entscheidenden Veranlagungszeitraum (2008) – Zuzahlungen nicht nur von der breiten Masse der Bevölkerung, sondern auch von Sozialhilfeempfängern zu leisten waren. Damit sah das Gericht eine Wertung des Gesetzgebers, dass hier das einkommensteuerliche Existenzminimum nicht tangiert sei.

Eine andere Beurteilung wäre nur dann möglich gewesen, wenn durch die Zuzahlung der Grundfreibetrag unterschritten worden wäre. In diesem Fall wäre eine Vorlage an das Verfassungsgericht, das über eine tatsächliche Verfassungswidrigkeit zu entscheiden hat, oder eine Berücksichtigung aufgrund eines Billigkeitsantrags eventuell erforderlich gewesen. Hiervon waren allerdings die Kläger mit einem relevanten Einkommen von über 600.000,- € weit entfernt.

Die Steuerpflichtigen hatten versucht, das gegen das höchstrichterliche Urteil des Verfassungsgerichts anzurufen. Das Gericht hat allerdings die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Daher ist das Urteil des Bundesfinanzhofs rechtskräftig geworden.

Urteil des BFH vom 02.09.2015 Az. VI R 32/13; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.11.2016 Az. 2 BvR 180/16