Kein privater Nutzungsanteil bei Werkstattwagen

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler

Ein Anscheinsbeweis für Unternehmer gilt nicht

Viele Unternehmer möchten gerne die Kosten für ein Firmen-Fahrzeug in möglichst großem Umfang steuerlich geltend machen. Bei einer mehr als 50%igen betrieblichen Nutzung können alle Kosten abgesetzt werden, es muss aber Eigenverbrauch, d.h. ein pauschalierter privater Nutzungsvorteil, versteuert werden.

Diese Pauschalberechnung für den privaten Anteil entfällt nur dann, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird. Da die Hürden in der Praxis hierfür sehr hoch sind, ist dies in der Regel keine Alternative. Daher überlegt man, ob nicht eine Fallgestaltung vorliegen könnte, in denen eine private Nutzung faktisch ausgeschlossen ist.

Dies hat jetzt ein Finanzgericht für einen sogenannten Werkstattwagen entschieden. Neben einem teuren hochpreisigen Privatfahrzeug hatte der Unternehmer einen Nissan Terrano im Betriebsvermögen. Hierfür hatte er keinen Privatanteil berücksichtigt. Dieses Fahrzeug war so umgebaut worden, dass zwischen Fonds und Laderaum eine Abtrennung eingebaut worden war. Die hinteren Seitenfenster waren geschlossen, Sitzbänke entfernt worden.

Dieses äußere Erscheinungsbild und die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs waren für das Finanzgericht maßgeblich dafür, dass es eine praktische private Nutzbarkeit ausgeschlossen hat. Die objektive Eignung für eine private Nutzung hielt es für ausgeschlossen. Daher sollte die Vermutung für eine private Mitbenutzung im konkreten Einzelfall ausgeschlossen sein.

Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu einer neueren Rechtsprechung für Arbeitnehmerfälle. Dort soll die private Nutzung eines Firmenwagens auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil führen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Bisher war zumindest nur eine Vermutung für die Privatnutzung gegeben, die im konkreten Einzelfall widerlegt werden konnte. Im Bereich der Gewinneinkünfte, d.h. bei einer Nutzung durch Unternehmer, sollen wohl jedoch diese neueren Rechtsprechungsgrundsätze (für Arbeitnehmer) nicht gelten.

Das Finanzamt hat gegen das erstinstanzliche Urteil keine weiteren Rechtsmittel eingelegt, so dass sich das höchste Finanzgericht mit der Fragestellung nicht weiter befassen musste.

Urteil des FG Niedersachsen vom 13.03.2013 AZ 4 K 302/11 – rechtskräftig)