Kein Steuervorteil bei Verzicht auf Versicherungserstattung

Von Andreas Belz – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung

Wer privat krankenversichert ist, muss die von ihm beglichenen Arztrechnungen der Versicherung einreichen, wenn er eine Erstattung geltend machen will.

In der Vergangenheit wurde das „Nichteinreichen“ von den Versicherungen belohnt durch Beitragsrückerstattungen. Ein Steuerpflichtiger hatte nun die Idee, bewusst auf die Einreichung von Rechnungen zu verzichten, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten; gleichzeitig wollte er den über den Rückerstattungsbetrag hinausgehenden Krankheitskostenbetrag als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Das Finanzamt und das Rheinland-pfälzische Finanzgericht haben diesen Überlegungen aber eine Absage erteilt. Eine Geltendmachung wäre nur unter dem Gesichtspunkt der sogenannten außergewöhnlichen Belastungen in Betracht gekommen (§ 33 Einkommensteuergesetz). Dabei ist grundsätzlich anerkannt, dass Krankheitskosten zwangsläufige über die Allgemeinheit hinausgehende Belastungen darstellen können, die zur Anwendung der obigen Vorschrift führen.

Im konkreten Fall hatte das Gericht aber aus mehreren Erwägungen eine Steuervergünstigung versagt. Zum einen verlangt die Finanzverwaltung und auch die Finanzrechtsprechung, dass der Vermögensverlust zwangsläufig ist. Besteht aber für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, eigene Aufwendungen von einer Versicherung erstattet zu erhalten, verlieren diese Aufwendungen den Charakter der Zwangsläufigkeit. Eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit soll nicht gerechtfertigt sein. Überdies sieht das Finanzgericht in den einschlägigen Steuerregelungen Ausnahmevorschriften. Auch mit seinem Argument, dass bei der jetzt vorgenommenen Sachverhaltsgestaltung die gesetzgeberische Grundintention, Krankheitsbeiträge im vollen Umfang von der steuerlichen Belastung freizustellen und der Verlust an Beitragsrückerstattungen bei der Betrachtung nicht Berücksichtigung finden darf.

Ob das letzte Wort bei dieser Problematik tatsächlich gesprochen ist, muss dahingestellt bleiben. Es handelt sich bei der Entscheidung nämlich nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss in einem so genannten Aussetzungsverfahren mit grundsätzlich nur summarischen Charakter. Da die Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen ab 2009 neu geregelt, aber in sich nicht „rund“ ist, könnte beispielsweise im Hauptsacheverfahren durchaus durch eine höhere Instanz letztlich eine andere Entscheidung getroffen werden. Bis dahin ist allerdings ein Verhalten wie im entschiedenen Urteilsfall.