Keine abschlagsfreie Rente mit 63 für Bestandsrentner

von Dr. Thorsten Engel, LL.M.

Rentner, die bereits eine Altersrente mit Abschlägen beziehen, können nicht in die abschlagsfreie Altersrente mit 63 für besonders langjährig Versicherte wechseln. Der Ausschluss des Rentenwechsels in § 34 Abs. 4 SGB VI gilt auch für die am 01.07.2014 eingeführte abschlagsfreie Altersrente mit 63.

Es liegt weder eine Regelungslücke noch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern vor. Der Gesetzgeber durfte eine Stichtagsregelung zur Einführung der Privilegierung besonders langjährig Versicherter treffen, so urteilte jüngst das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 6 R 114/15).