Keine Begünstigung

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 11.07.2009

Fahrtkosten bei stark behinderten Steuerpflichtigen

Der Gesetzgeber hat bekanntlicherweise nach dem Verfassungsgerichtsurteil zur Pendlerpauschale wieder das alte Recht eingeführt. Danach können Steuerpflichtige für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle nur Kosten bis zu 0,30 € pro Entfernungskilometer in Ansatz bringen. Höhere Kosten können grundsätzlich nur Schwerbehinderte geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hatte jetzt zu entscheiden, ob ein derartiger Steuerpflichtiger (stark Behinderter) einerseits die günstigen Pauschalen, andererseits zusätzlich konkrete Kosten geltend machen konnte.

Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von 90 die 99 Kilometer entfernte Arbeitsstätte teils mit dem Pkw, teils mit der Bahn erreicht.

Für die Fahrt mit dem Pkw verlangte der Kläger der Anerkennung der tatsächlich höheren Kosten (knapp 2.000,00 € gegenüber der Pauschale in Höhe von 1.250,00 €). Für die Fahrten mit der Bahn wollte der Kläger stattdessen die günstigere Pauschale (über 5.000,00 €) anstelle der tatsächlichen Kosten (1.700,00 €) berücksichtigt wissen.

Dieser „Rosinentheorie“ des Steuerpflichtigen hat der Bundesfinanzhof einen Riegel vorgeschoben. Auch stark behinderte Steuerpflichtige haben nur die Wahl, ihre Reisekosten entweder einheitlich nach der Entfernungspauschale oder nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination ist mit dem eindeutigen Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift aus der Sicht des Gerichts nicht vereinbar.

(Urteil des Bundesfinanzhofes vom 05.05.2009, VI R 77/06)

Stand Juli 2009
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