Keine Ermäßigung

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 02.08.2008

Wiederbeschaffungskosten können nicht steuerlich abgezogen werden

Vor Beginn der Ferienzeit hat der Pressesprecher des Finanzgerichts Baden-Württemberg auf ein Urteil vom Ende des Vorjahres hingewiesen, bei dem es um einen Diebstahl eines Wohnmobils ging. Der Steuerzahler hatte während eines Italienurlaubs in einem Hafengebiet sein Wohnmobil abgestellt. Dem Urlauber wurde das gesamte Wohnmobil einschließlich Hausrat und Kleidung gestohlen. Alle Fahndungsbemühungen der Polizei blieben erfolglos. Von der Versicherung erhielt der Campingfreund nur den Wert des Fahrzeugs erstattet.

Ablehnung als außergewöhnliche Belastung

Weil der Autofahrer keine entsprechende Versicherung abgeschlossen hatte, musste er den Schaden für den Diebstahl des Hausrats und der Kleidung selbst tragen. Deswegen machte er die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastung im Rahmen seiner Steuererklärung geltend mit der Begründung, dass es sich hier um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hätte. Leider würde die normale Hausratversicherung einen solchen Schaden nicht abdecken, ebenso reicht keine Reisegepäckversicherung. Leider entschieden die Richter des Finanzgerichts, dass die Wiederbeschaffungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgezogen werden könnten. Eine solche Steuerermäßigung würde nach Auffassung der Richter nur dann in Betracht kommen, wenn der Steuerzahler eine Sachversicherung abgeschlossen hätte und dann die notwendigen Wiederbeschaffungskosten die Leistungen aus dieser Sachversicherung übersteigen würden. Im Urteilsfall würde es aber am Abschluss einer solchen Versicherung fehlen.

Eine außergewöhnliche Belastung setzt aber voraus, dass eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit wahrgenommen würde. Die Richter hielten für die Zeit des Urlaubs abschließbare Versicherungen auch im Hinblick auf die Höhe der Prämie für zumutbar. Gegen Verlust von Hausrat und Kleidung auf Reisen mit Wohnwagen und Wohnfahrzeugen sei eine Reisegepäckversicherung, welche auch das Camping-Risiko einschließe, heute durchaus üblich. Weil der Kläger aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht habe, wäre eine Abwälzung derartiger Schäden auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt. Allen Urlausbreisenden bleibt also als Empfehlung, solche Risiken rechtzeitig zur versichern, weil jedenfalls im Schadensfall nach diesem Urteil nicht mit einer Steuerermäßigung zu rechnen ist.

Stand August/ 2008
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