Keine Gebühr – Die Fahrt zur Arbeit ist bei der GEZ Privatsache

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 16.02.2008

Die Fahrt zur Arbeit ist bei der GEZ Privatsache

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Göttingen zählt auch die Fahrt zur Praxis bei einer selbständigen Ärztin noch als eine rein private Nutzung des Pkw. Weil dieses so zu werten ist, wäre das Autoradio auch somit ein gebührenfreies Zweitgerät. Die Ärztin fuhr ständig mit ihrem Pkw zur Praxis. Nach Auffassung der Richter des Verwaltungsgerichtes Göttingen muss sie neben der GEZ-Gebühr für Fernseher und Radio zu Hause nicht noch einmal zusätzlich 5,52 € für das Autoradio zahlen. Diese Rechtslage ist aber wohl leider nicht ganz eindeutig. Denn das Verwaltungsgericht Regensburg urteilte im Jahr 2005, dass bei Selbständigen mit der Fahrt zum Büro ein Pkw schon beruflich genutzt wird.

Finanzamt handelt nach Werkstorprinzip

Vielleicht kann man hier die Auffassungen des Verwaltungsgerichts Göttingen ja auch für steuerliche Zwecke als Argumentationshilfe benötigen. Hier gibt es ja eine Reduzierung der Entfernungspauschale, das heißt nur ab dem 21. Kilometer sind die Fahrtkosten steuerlich abzugsfähig. Hier werden demnächst die Gerichte entscheiden, ob die diesbezügliche Gesetzesänderung auch verfassungskonform ist. Die Finanzämter halten aber offensichtlich nach wie vor an dem sogenannten Werkstorprinzip fest.

Keine einheitlichen Urteile der Verwaltungsgerichte

Auch hier streitet man sich immer darüber, ob nicht alle Kosten abzugsfähig sind, die man aufwendet, um letztlich Einkünfte zu erzielen und zu versteuern. Fährt man nicht mit dem Auto zur Arbeit, die z. B. weit entfernt liegt, ist man ja gar nicht in der Lage, überhaupt diese betreffenden Einkünfte zu erzielen. Fährt man nun mit dem Auto zur Arbeit, erzielt dabei Einkünfte, die voll versteuert werden, so will das Finanzamt die Fahrtkosten, die letztlich anfallen, um hier überhaupt steuerpflichtige Einkünfte erzielen zu können, aber steuerlich nicht als voll abzugsfähig behandeln. Es ist schon interessant, dass die Verwaltungsgerichte sich auch offensichtlich hier wohl nicht ganz einig sind und – wie eingangs ausgeführt – unterschiedlich urteilen. Bleibt abzuwarten, ob es hier bald zu einer einheitlichen Rechtsprechung künftig kommt. (AZ.: Verwaltungsgericht Göttingen, 2 A 394/06 und Verwaltungsgericht Regensburg 2005, RO 3 K 05.434.)

Stand Februar/ 2008
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