Keine überzogenen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung

von Rechtsanwalt Andreas Sutor/Fachanwalt für Steuer- sowie Bau- und Architektenrecht

Benutzung des Begriffs „Personenmonate“ formell unproblematisch

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich wiederholt mit der Frage befassen, welche formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung zu stellen sind.

Hierzu zählen

  1. eine Auflistung der Gesamtkosten
  2. Angabe und Erläuterung der jeweilig angewandten Verteilerschlüssel
  3. die Berechnung des Anteils für jeden Mieter
  4. der Abzug der Vorauszahlungen bezogen auf den jeweiligen Mieter.

Immer wieder streitträchtig ist die Frage, wie genau die Erläuterungen des Verteilerschlüssels sein müssen. Mit einem solchen Fall hatte sich der BGH zu befassen. Dort hatte der Vermieter Personenmonate angegeben. Dies ist notwendig, wenn die Verteilung von der Anzahl der nutzenden Personen (und nicht beispielsweise von der Größe der Wohnung) abhängig sein soll. Häufig wird dies bei verbrauchsabhängigen Positionen wie Frischwasser, Abwassergebühren etc. zu Grunde gelegt. Die in Rede stehende Abrechnung war nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Die Anforderungen dürften nicht überspannt werden. Letztlich muss der Mieter die Rechenpositionen nachvollziehen können. Durch den Begriff „Personenmonate“ ist erkennbar, dass der Vermieter nach den jeweils in den einzelnen Abrechnungsmonaten in der Wohnung lebenden Personen abgerechnet hatte.

Dabei ging es dem BGH nur um formelle Überlegungen. Ob die Abrechnung inhaltlich materiell richtig ist, war nicht zu entscheiden. Ob im Übrigen die Nutzung der Personenzahl sachgerecht ist, ist noch eine weitere Frage. Jeder Mensch hat andere Verhaltensweisen. Daher gibt es auch Personen, die mehr Wasser als andere verbrauchen.

BGH-Urteil vom 22.10.2014 VIII ZR 97/14