Kein Schutz bei Schwarzarbeit

von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Andreas Sutor

Zivilgerichte urteilen hart

Immer wieder werden Zivilgerichte mit Problemen bei Schwarzarbeits-Vereinbarungen befasst. Seit einiger Zeit lässt sich ein deutlicher Wandel in der rechtlichen Bewertung durch die Zivilgerichte feststellen. Das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, verweigert mittlerweile jegliche Hilfestellung sowohl bei mangelhafter Werkleistung wie auch bei Nichtzahlung des vereinbarten Werklohns. Ein derartiger Fall ist zuletzt durch Urteil vom 11.06.2015 entschieden worden. Dort sollten Dachausbauarbeiten vorgenommen werden für einen Werklohn von 10.000,- € ohne Umsatzsteuer. Der Unternehmer hatte die Arbeiten auch ausgeführt, der Auftraggeber sah jetzt aber Mängel und wollte die Beseitigung gerichtlich einklagen bzw. die Kosten hierfür geltend machen.

Der BGH sah jedoch einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das zur Nichtigkeit des entsprechenden Vertrages geführt hat. Daher besteht weder ein Anspruch auf Mängelgewährleistung noch bei fehlender Bezahlung auf entsprechende Vergütung. Damit soll die Wertung des Gesetzgebers auch in der zivilrechtlichen Praxis umgesetzt werden, wonach derartige Verträge nicht gebilligt und damit nichtig sind. Beide Seiten, sowohl der Auftraggeber mit Mängelgewährleistungsansprüchen wie auch der Unternehmer mit Zahlungsansprüchen, gehen daher ein großes Risiko ein, wenn solche Verträge abgeschlossen werden.

Das Einklagen von Ansprüchen bei Schwarzarbeit ist auch aus einem anderen Grund riskant. Ist für ein (Zivil-)gericht ersichtlich, dass Schwarzarbeit, also Steuerhinterziehung vorliegt, hat es die Strafverfolgungsbehörden zu informieren. Dann ist es für eine Selbstanzeige bei Finanzamt zu spät.

Noch nicht entschieden wurde, wie Grundstückskaufverträge zu beurteilen sind, bei denen ein Teil des Kaufpreises schwarz gezahlt, also der beurkundete Kaufpreis nichtig ist.

Urteil des BGH vom 11.06.2015 VIII ZR 216/14