Kfz-Kosten behinderter Menschen

Von Andreas Belz – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung am 03.10.2013

Steuerliche Vergünstigungen für Behinderte

Das Steuerrecht sieht eine Abzugsfähigkeit von Kfz-Kosten für behinderte Steuerpflichtige vor, Voraussetzung ist hierfür  aber eine besondere Schwere der Behinderung.

Für Personen mit einem Behinderungsgrad (GdB)  von mindestens 80 oder einem GdB von 70 und dem Merkmal „G“  im Ausweis können neben den krankheitsbedingten Fahrtaufwendungen auch Kosten für die durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten (so genannte behinderungsbedingte Fahrten) als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts geltend machen. Entweder müssen diese konkret glaubhaft gemacht und als angemessen angesehen werden; alternativ besteht auch aus Vereinfachungsgründen die Möglichkeit, eine Fahrleistung von 3.000 km als angemessen anzusehen und hierfür die Pauschalen von 0,30 € pro Kilometer anzusetzen. Dies macht dann einen Jahresbetrag i.H.v. 900,- € aus. Einen über den Pauschalbetrag von 0,30 € je Kilometer hinausgehenden Aufwand sieht die Finanzverwaltung und Rechtsprechung als unangemessen an. Bei verheirateten Steuerpflichtigen ist der Betrag zu verdoppeln, wenn beide Ehegatten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Werden neben dem eigenen PKW auch andere Verkehrsmittel (z.B. Taxen) benutzt, ist der obige Betrag entsprechend zu kürzen.

Personen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkmal „aG“), blind („BL“) oder hilflos („H“) sind, können sämtliche Kfz-Kosten neben dem Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen (soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind). Die Finanzverwaltung selbst sieht nur eine Grenze bei der Angemessenheit bei 15.000 km pro Jahr (dies macht wegen der Pauschale von 0,30 € pro Kilometer einen Jahresbetrag von 4.500,- € aus). Diese Kilometergrenze stellt eine Typisierung dar. Will ein Steuerpflichtiger mehr Kilometer geltend machen, muss er dies nachweisen oder glaubhaft machen. Daneben kann nicht die oben erwähnte Pauschale für 3.000 km geltend gemacht werden, so das höchste Finanzgericht. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist nämlich mit diesem pauschalen Betrag sämtlicher Mehraufwand eines behinderten Menschen für Fahrten, die der allgemeinen Lebensführung einschließlich Freizeit- und Erholungszwecken dienen, abgegolten. Lediglich Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder Arztbesuchen stehen, sind zusätzlich berücksichtigungsfähig. Auch hier ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass Kosten für andere Verkehrsmittel zu einer Kürzung des Pauschbetrages führen.

Darüber hinausgehende Kosten, insbesondere für eine behinderungsgerechte Herrichtung des Kraftfahrzeugs, sind nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzuerkennen. Der Einbau eines Automatikgetriebes, eines Schiebedach oder einer Klimaanlage fallen nicht hierunter. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist aber beispielsweise der Aufwand für den Einbau einer Hebebühne in ein Auto anzuerkennen.

Daneben gibt es aber auch noch weitere steuerliche Vergünstigungen. Ist beispielsweise die Notwendigkeit einer Begleitung im Urlaub nachgewiesen, können die Kosten bis zu dem Durchschnittspreis eines Deutschen für Urlaub angesetzt werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lag dieser im Jahr 2000 bei 1.500,- DM oder bei 767,- €.

Nur der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass auch eine Vergünstigung bei der Kfz-Steuer möglich ist.

(Pauschale Kilometer: BMF vom 19.04. und 19.6.1990 IVB – S 2284 – 27/96 A ; H 33.1-33.4 (Fahrtkosten behinderter Menschen EStG H; umgerüstet Kraftfahrzeug mit Hebebühne: FG München Urteil vom 6. 20.11.1997 IK 4037/96; Mehraufwendungen für eine Begleitperson auf Urlaub: BFH Urteil vom 4.7.2002 III  R 58/98)