Komplizierte Regeln

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 16.08.2008

Verkauf von Firmen- Pkw auch ohne Umsatzsteuer möglich

Kauft man von einem selbst umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer einen Pkw, so ist es wohl die Regel, dass in der Rechnung die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet und auch offen ausgewiesen wird. Diese Umsatzsteuer ist dann grundsätzlich beim erwerbenden Unternehmen als Vorsteuer abzugsfähig. Der Verkäufer führt den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt ab. Das ist der Regelfall! Aber wie so oft macht das Steuerrecht von dieser Regelung Ausnahmen.

Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Der Unternehmer hat beim Pkw-Kauf ein Wahlrecht. Ordnet er das Fahrzeug dem sogenannten Unternehmensvermögen zu, so darf er die Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer abziehen. Bei einer späteren Veräußerung muss der Unternehmer in einem solchen Fall aber auch dann die entsprechende Umsatzsteuer auf den Kaufpreis berechnen. Das ist ja auch einsichtig und konsequent. Wie sieht es aber aus, wenn dieses Fahrzeug ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit gekauft wurde, weil der Kauf z. B. von einem Privatmann erfolgte. Hier bleibt zu überprüfen, ob es nicht sinnvoll ist, diesen Pkw gar nicht dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen. Das hat dann den Vorteil, dass beim Verkauf auch keine Umsatzsteuer anfällt. Nach den Umsatzsteuerrichtlinien ist auch dann ein Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten für unternehmerische Fahrten zulässig, wenn der Pkw nicht zum steuerlichen Unternehmensvermögen gehört.

Wurde der Pkw ohne Vorsteuerabzugsberechtigung gekauft und trotzdem dem Unternehmensvermögen zugeordnet, so sollte ggf. über Gestaltungen rechtzeitig nachgedacht werden, um nach Möglichkeiten zu suchen, wie die Umsatzsteuer eingespart werden kann. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2006 braucht nämlich dann keine Umsatzsteuer gezahlt zu werden, wenn zeitlich vor dem Verkauf eine nicht umsatzsteuerbare Fahrzeugentnahme erfolgt. Beim späteren Verkauf des jetzt privaten Autos fällt somit keine Umsatzsteuer an. Richtig kompliziert werden die Steuerfragen zusätzlich durch die unterschiedlichen Begriffe Betriebsvermögen und Unternehmensvermögen. Ertragsteuerlich kann der Pkw als Betriebsvermögen behandelt werden, ohne dass dieses dazu führt, dass das Fahrzeug umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Auch wenn der Pkw in der Bilanz als Betriebsvermögen verzeichnet ist, braucht das Unternehmen dieses Auto umsatzsteuerlich nicht als Unternehmensvermögen steuerlich zu behandeln.

Stand August/ 2008
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