Komplizierte Regelungen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 22.08.2008

Finanzgericht kommt Hauseigentümern bei Handwerkerbeauftragung entgegen

Die Richter des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg zeigten Ende vorigen Jahres viel Herz für Grundstücksgemeinschaften. Im Urteilsfall beauftragte der Gesellschafter von einer Grundstücksgemeinschaft einen Handwerker, so dass die Handwerkerrechnung auch auf den Namen dieses Gesellschafters lautete und nicht, wie eigentlich erforderlich, auf den Namen der Grundstücksgemeinschaft. In der Vergangenheit zeigten sich die Finanzämter in einem solchen Fall oft sehr kleinlich und akzeptierten grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug aus den Kosten der Bauleistungen. Die Finanzverwaltung nämlich verlangte in der Regel, dass die Rechnung unbedingt auf den Namen der Grundstücksgemeinschaft ausgestellt worden sein musste.

Leistungsempfänger ist maßgeblich

Die Richter des Finanzgerichtes zeigten sich aber im Urteilsfall großzügiger und meinten, wenn auf Grund der Umstände hinreichend deutlich ist, dass Leistungsempfänger die Grundstücksgemeinschaft sein sollte, würde dieses auch genügen, um den Vorsteuerabzug zu beanspruchen. Grundsätzlich soll dieses in allen Fällen jedenfalls dann möglich sein, wenn die Gefahr einer Steuerhinterziehung oder eines Missbrauchs ausgeschlossen ist. Leider ist aber gegen dieses Urteil ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Deswegen kann man sich hier jetzt letztlich noch nicht 100 %-ig auf dieses für Steuerzahler günstige Finanzgerichtsurteil verlassen.

Nur bei Mehrwertsteuer auf Pachteinnahmen

Es gilt die Empfehlung, zukünftig in solchen Fällen weiterhin den Handwerker im Namen der Grundstücksgemeinschaft zu beauftragen und auch zu veranlassen, dass die Rechnungsausstellung entsprechend auf die Grundstücksgemeinschaft erfolgt. Nur dann ist 100 %-ig sichergestellt, dass ein Vorsteuerabzug möglich ist. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass es einen Vorsteuerabzug grundsätzlich immer nur dann bei Pachtverhältnissen gibt, wenn Räume an selbst umsatzsteuerpflichtige Unternehmer mehrwertsteuerpflichtig verpachtet werden. (AZ.: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 04.12.2007, 5 K 1821/05 C; AZ BFH XI R 14/08) Stand August/ 2008 Alle Angaben ohne Gewähr Copyright © 2005 Korte & Partner

Stand August/ 2008
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