18 Okt Komplizierter Fall
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 18.10.2008
Höhere Umsatzsteuer für Pkw beim Gesellschafter
Wenn Gesellschafter einer Personengesellschaft den Firmenwagen auch privat fahren, muss für diese Privatnutzung grundsätzlich auch Umsatzsteuer bezahlt werden. Dabei ergeben sich je nach Fallgestaltung aber Besonderheiten, wie die Umsatzsteuer jeweils zu berechnen ist. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat im vorigen Jahr zu diesen komplizierten Steuerfragen eine besondere Verfügung herausgegeben. Die Umsatzsteuer berechnet sich grundsätzlich nach der Höhe der Kfz-Kosten, welche dem Kapitalkonto des Gesellschafters belastet wurden oder aber bei der Pauschalierung nach dem so genannten 1 %-Wert. Eine Kürzung für nicht vorsteuerbehaftete Kosten wird von der Finanzverwaltung nicht gestattet, wenn eine Entgeltlichkeit vorliegt. Die Oberfinanzdirektion geht bereits dann von einer steuerlichen Entgeltlichkeit aus, wenn die Privatnutzung durch Verbuchungen der Kosten auf dem Gesellschafterkonto belastet wird. Weil durch diese Buchungen das Entnahmeberechtigungsvolumen des Gesellschafters sinkt, erscheint es auch plausibel, dass hier von der Finanzverwaltung eine Entgeltlichkeit angenommen wird.
Gegenleistung für Tätigkeiten
Die Finanzämter sehen aber auch schon dann eine Entgeltlichkeit, wenn die Privatnutzung des Firmenwagens als Gegenleistung z. B. für Geschäftsführungsleistungen erfolgt. Dabei kommt es auch dann gar nicht darauf an, dass auf dem Kapitalkonto entsprechende Buchungen erfolgen. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministers liegen umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen des Gesellschafters an seine Personengesellschaft immer dann vor, wenn der Gesellschafter selbständig und gegen gewinnunabhängige Vergütung tätig wird. Auch in solchen Fällen berechnet sich die Umsatzsteuer nach den ungekürzten anteiligen Kfz-Kosten einschließlich der nicht mit Vorsteuer behafteten Kosten. Im Fall der 1 %-Pauschalierung ist es dann auch nicht erlaubt, eine pauschale Kürzung von 20 % für nicht vorsteuerbehaftete Kosten vorzunehmen.
Bei Unentgeltlichkeit liegt Eigenverbrauch vor
Die günstigere Umsatzbesteuerung für die Privatnutzung in Form eines Eigenverbrauchs ist darin begründet, dass die nicht vorsteuerbehafteten Kosten bei der Versteuerung außen vor bleiben. Eine unentgeltliche Überlassung und somit umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch wird vom Finanzamt aber nur dann akzeptiert, wenn bei der Personengesellschaft keine Belastung auf dem Gesellschafter–Kapitalkonto erfolgt und die Fahrzeugüberlassung auch nicht als Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen anzusehen ist Es ist wirklich schon erstaunlich, wie kompliziert und differenziert alleine schon die Umsatzsteuerfragen betreffend die Privatnutzung von Firmenwagen bei Personengesellschaften sind.
(AZ.: Oberfinanzdirektion Frankfurt 23.04.2007, S 7100 A – 68 – St 11, USt-Rundschau 2007, S. 864, BMF-Schreiben 31.05.2007, IV A 5 – S 7100/07/0031 und Schreiben vom 27.08.2004, IV B 7 – S 7300 – 70/04)
Stand Oktober/ 2008
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