Konfliktpotenzial bei Neuregelungen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 30.05.2008

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt / Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse

Stellt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung, so erstattet das Finanzamt dem Unternehmer die vollen Vorsteuern aus dem Kauf dieses Pkw´s und auch aus den laufenden Kosten. Bei einem Netto-Kaufpreis von 50.000,00 € sind das immerhin 19 %, also 9.500,00 €. Kauft aber der Arbeitnehmer das Auto und stellt er seinem Dienstherrn Kilometergelder für die betrieblichen Fahrten in Rechnung, kann er grundsätzlich keine Vorsteuererstattung beim Finanzamt beanspruchen.

Durch Vermietung Erstattung der Vorsteuer

Ein Angestellter einer Steuerberater-Kanzlei erstritt Ende 2007 eine günstige Entscheidung beim Bundesfinanzhof. Der Mitarbeiter hatte den Pkw selbst erworben und seinem Arbeitgeber vermietet. Das Finanzamt lehnte es aber ab, dem Angestellten die Vorsteuer aus dem Kaufpreis zu erstatten. Es war ein üblicher Mietvertrag abgeschlossen worden. Der Arbeitgeber hatte danach als Mieter die Pflicht, den Wagen instand zu halten und angemessen zu versichern. Es wurde eine Mietdauer von drei Jahren vereinbart. Nach Ablauf dieser Mietzeit bestand eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von drei Monaten.

In dem Arbeitsvertrag wurde eine Ergänzung vorgenommen. Danach wurde dem Angestellten ein Pkw zur Verfügung gestellt, den dieser auch für Privatfahrten nutzen durfte. Für Betriebsfahrten durften auch andere Mitarbeiter das Auto nutzen. Die Einteilung des Fahrzeuges für Betriebsfahrten erfolgte durch den Arbeitgeber.

Mietvertrag wurde eingehalten

Die getroffenen Vereinbarungen wurden im Urteilsfall in der Folgezeit genau eingehalten. Die Miete wurde auch regelmäßig überwiesen. Der Angestellte wie auch andere Mitarbeiter nutzten den Pkw für Betriebsfahrten. Der Arbeitgeber selbst nutzte seinen eigenen Pkw. Das Finanzamt versagte im vorliegenden Fall eine Erstattung der Umsatzsteuerbeträge an den Angestellten. Das Finanzgericht zeigte aber mehr Verständnis für den Angestellten und gab der Klage statt. Die Richter vertraten die Auffassung, dass der Kläger bei der Vermietung als Unternehmer tätig gewesen sei und daher das Recht habe auf Vorsteuerabzug. Außerdem war das Finanzgericht der Meinung, dass auch kein Gestaltungsmissbrauch vorliegen würde, weil es keinen ungerechtfertigten Steuervorteil geben würde.

Das Finanzamt legte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dieser entschied aber auch wieder zu Gunsten des Steuerzahlers und bestätigte den Abzug der Vorsteuerbeträge. Nach Meinung der Richter gehört die Vermietung des Pkw nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers, weil der Mietvertrag nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden war. Nach dem Urteilstext spielt es jedenfalls umsatzsteuerlich keine Rolle, ob in einem solchen Fall ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers an der Vermietung vorliegt. Wichtig ist, dass der Angestellte den Pkw erwirbt zum Zwecke der Vermietung. Dann ist jedenfalls die Vorsteuererstattung sichergestellt.

Der Bundesfinanzhof betont in seinem Urteil, dass es umsatzsteuerlich keine Rolle spielt, ob die Mietzahlungen an den Arbeitnehmer ertragsteuerlich als Arbeitslohn qualifiziert werden können. Obwohl noch keine offiziellen Stellungnahmen vorliegen, behandeln die Finanzämter solche Mietzahlungen zur Zeit noch als Arbeitslohn. (AZ.: Bundesfinanzhof vom 11.10.2007, V R 77/05)

Stand Mai/ 2008
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