Krankheitskosten und zumutbare Belastung

Von Dr. Michael S. Korte – Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung

Neuregelung nach Auffassung des Finanzgerichtes verfassungsgemäß

Aufgrund einer Vorgabe des Verfassungsgerichtes musste der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Krankenversicherung neu regeln. Dies ist mit Wirkung ab 2010 erfolgt. Jetzt können die Beiträge zur sogenannten Basisversorgung in unbegrenzter Höhe abgezogen werden. Sonstige darüber hinausgehende Krankenversicherungsbeiträge sind nur im Rahmen der betragsmäßig stark begrenzten sonstigen Vorsorgungsaufwendungen – wozu auch beispielsweise Beiträge zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen gehören – abzugsfähig, so dass sich die Kosten in der Regel gar nicht mehr steuerlich auswirken. Krankheitskosten, die nicht von der Versicherung  oder von dritter Seite ersetzt werden (z.B. in Form von Schadensersatz), können nur als sogenannte außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Letztere richtet sich nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Familienstandes (verheiratet oder  ledig) und der Zahl der zu berücksichtigenden  Kinder.

Diese seit langem geltende Regelung über die nicht abzugsfähige zumutbare Belastung führt im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Neuregelung der Krankenversicherungsbeiträge faktisch dazu, dass in den allermeisten Fällen zusätzliche Krankheitskosten steuerlich unberücksichtigt bleiben. Hiergegen hatte sich ein Kläger gewandt mit dem Argument, dass die seit 2010 geltenden steuerrechtlichen Regelungen gegen das verfassungsmäßig garantiere Leistungsfähigkeitsprinzip verstößen. Eine Entlastung ergäbe sich nämlich durch die gesetzliche Neuregelung für solche Aufwendungen  nicht. Bei niedrigem Einkommen falle ohnehin keine Steuer an, so dass eine Steuerentlastung ohnehin ins Leere gehe. Bei einem Personenkreis mit hohem Einkommen sei umgekehrt davon auszugehen, dass die Zumutbarkeitsgrenze so hoch sei, dass sie im Regelfall nicht überschritten werde.

Das Finanzgericht Niedersachsen kam jedoch zum Ergebnis, dass unter dem Gesichtspunkt des Verfassungsrechts kein Verstoß anzunehmen ist. Es hat auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen nach altem, bis 2009 geltendem Recht, Bezug genommen. Als Maßstab war danach nur das Existenzminimum anzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kam das Gericht nicht zu der Notwendigkeit, erneut das Verfassungsgericht anzurufen.

Gleichwohl wird der Streit sicherlich in die höhere Instanz gelangen. Ein Ende der Diskussion ist daher noch nicht abzusehen.

(Finanzgericht Niedersachsen Urteil vom 07.12.2011 2K19/11)