Lkw oder Pkw

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 07.03.2009

Bundesfinanzhof definiert Abgrenzungskriterien

Weil die Kraftfahrzeugsteuer für Lkw moderater ausfällt als für PKW, müssen sich die Finanzgerichte immer wieder mit Abgrenzungsfragen beschäftigen, wann die günstigere Versteuerung für Lkw möglich ist und in welchen Fällen die höhere Kraftfahrzeugsteuer für Pkw berappt werden muss. Grundsätzlich wird bei Lkw die Besteuerung nach dem Gewicht vorgenommen und bei Pkw die Besteuerung nach dem Hubraum. Bis zum 01.05.2005 wurden alle Kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t grundsätzlich als Lkw eingestuft. Viele Fahrer von so genannten SUV (sports utility vehicle) konnten sich freuen, denn auf Grund der Zuordnung nach dem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t konnten sie bei der Kraftfahrzeugsteuer die günstigere Besteuerung für Lkw in Anspruch nehmen. Dieses war immer schon den Finanzämtern ein Dorn im Auge. Nunmehr gilt auch bei Autos mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t, dass grundsätzlich nach Bauart und Einrichtung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden ist, ob die Kraftfahrzeugsteuer für Pkws oder für Lkws zu entrichten ist.

Bundesfinanzhof definiert Abgrenzungskriterien

Nun ist es ja nicht ganz einfach festzulegen, ab wann ein Lkw vorliegt und wann ein Pkw. Hier gibt es natürlich in der Praxis Auslegungsschwierigkeiten. Deswegen hat sich jetzt der Bundesfinanzhof auch in einem Urteil festgelegt, welche Abgrenzungsmerkmale maßgeblich sind. Die Richter des Bundesfinanzhofes urteilten, dass der Zahl der Sitzplätze große Bedeutung zukommt ebenso wie z. B. der Ausstattung mit Sicherheitsgurten, der Motorisierung des Fahrzeuges, dem äußeren Erscheinungsbild, der Konzeption des Herstellers und der Verblendung der Seitenfenster. Dabei vertraten die Richter des höchsten deutschen Finanzgerichts die Auffassung, dass nicht ein einziges Merkmal unbedingt schon alleine entscheidend wäre, auch wenn einzelne Merkmale doch schon ein erhebliches Gewicht haben würden. Wenn ein Pkw zu einem Lkw umgebaut werden soll, so verlangen die Richter, dass die Sitze ausgebaut werden und auch die Sitzbefestigungspunkte und Gurthalterungen auf Dauer unbrauchbar gemacht werden. Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass z. B. ein Kriterium, welches für einen Pkw spricht, die Auslegung des Gepäckraumes mit Teppichboden wäre. Entscheidend ist in jedem Falle die eigentliche Bestimmung des Fahrzeuges, wobei die tatsächliche Nutzung des Autos nicht relevant ist.
(AZ: Urteil des Bundesfinanzhofes vom 09.04.2008, II R 62/07)

Stand März 2009
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