Lohnende Vermietung

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 20.09.2008

Volle Umsatzbesteuerung an den Arbeitnehmer möglich

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch steuerlich in der Lage ist, als Autovermieter gegenüber dem Arbeitgeber aufzutreten. Wenn der Arbeitnehmer seinen privaten Pkw auch für Firmenfahrten einsetzt, so gibt es eine Reihe von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, wie man am günstigsten in der Praxis verfährt. Dabei ist unstrittig, dass pauschale Entgelte an den Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung des Wagens immer voll lohnund sozialversicherungspflichtig sind. Wie sieht es aber aus, wenn neben dem Arbeitsvertrag noch ein zusätzlicher Mietvertrag abgeschlossen wird für die Vermietung des Autos an den Arbeitgeber. Umsatzsteuerlich können sich bei einer solchen Gestaltung interessante Steuervorteile ergeben.

Volle Umsatzsteuererstattung an Arbeitnehmer

Durch eine mehrwertsteuerpflichtige Autovermietung an den Arbeitgeber wird der Arbeitnehmer in die Lage versetzt, vom Finanzamt die vollen Vorsteuerbeträge aus dem Autokauf und auch aus den laufenden Kosten zu erhalten. Ähnliche Gestaltungen sind ja auch in der Praxis bekannt, wenn z. B. Arbeitnehmer Teile ihres Wohnhauses an den Arbeitgeber vermieten. Auch ein solches Mietverhältnis führt bekanntlich zu anteiligen Erstattungen der Vorsteuerbeträge aus den Hauskosten.

Leider bedeutet eine solche Erstattung der Vorsteuer aus den Autokosten nicht auch gleichzeitig, dass solche Mietbeträge auch lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind. Der Bundesfinanzhof hat nämlich in seinem Urteil ausdrücklich betont, dass mit dieser umsatzsteuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit keine ertragsteuerlichen Folgerungen verbunden sind. Die Mietzahlungen sind nämlich weiterhin Arbeitsentgelt, so dass im Einzelfall sehr genau zu prüfen ist, ob eine solche steuerliche Gestaltung insgesamt lohnenswert ist.

Abrechnungen der tatsächlichen Kilometerkosten

Werden Dienstfahrten mit dem Privatwagen vorgenommen, so werden in der Praxis oft nur 0,30 € je gefahrenem Kilometer steuerlich ersetzt. Hier sollte darüber nachgedacht werden, ob nicht eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erreicht werden kann, nicht nur den niedrigen 0,30 €-Betrag zu Grunde zu legen, sondern die tatsächlichen Pkw-Kosten. Angesichts der derzeit hohen Benzinpreise etc. ergeben sich bei Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten nämlich oft Beträge, die ganz erheblich höher sind als 0,30 € je Kilometer. Werden diese dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt, so bleiben jedenfalls die vollen Kilometergelder lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Gerade bei Benutzung von Neuwagen, bei denen die Abschreibungen in den ersten Jahren entsprechend zu Buche schlagen, sind die Kilometerkosten oft deutlich höher als 0,30 €.

Stand September / 2008

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