Miezes Wohlergehen rührt das Finanzamt

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler – veröffentlicht in der Recklinghhäuser Zeitung am 07.05.2015

Haustierbetreuung ist haushaltsnahe Dienstleistung

Tiere können einen sehr positiven Einfluss auf die Menschen haben. Daher sind viele auch bereit, Geld für tierärztliche Behandlung, aber auch für die Betreuung von Haustieren auszugeben. Natürlich liegt es nahe, diese Kosten auch steuerlich geltend zu machen.

In einem jüngst entschiedenen Fall hatten die Steuerpflichtigen eine Hauskatze. Sie waren beide berufstätig. Während ihrer Abwesenheitszeiten im Veranlagungszeitraum 2012 hatten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin beauftragt, die sich zu bestimmten Zeiten in der Wohnung aufhielt. Insgesamt fielen rd. 300,- € an Kosten an. Diese Kosten wollten sie als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Das Finanzamt sah sich hieran gehindert, zumal der Bundesfinanzminister durch Verwaltungsanweisung Tierbetreuung nicht als abzugsfähige Arbeiten im Haushalt einstuft hatte.

Das gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamts angerufene Finanzgericht konnte sich dem Begehren der Steuerpflichtigen annähern. Es sah die Tätigkeiten als im Haushalt erbracht. Nicht nur die räumliche Nähe war dafür entscheidend. Nach Auffassung des Finanzgerichts war auch ein enger Bezug zur Hauswirtschaft des Tierhalters gegeben.

Ein Abzug als Werbungskosten oder Sonderausgaben war nicht möglich. Daher waren alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Tarifermäßigung in Anspruch zu nehmen.

Das Finanzamt will allerdings die Rechtsfrage wohl höchstrichterlich klären lassen und hat Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015 Az. 15 K 1779/14 E; Revision beim BFH VI R 13/15.