05 Dez Minderung der Steuerbelastung
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 05.12.2008
Gestaltungen für Hausbesitzer vor dem Jahreswechsel
Auch Hausbesitzer haben jetzt vor dem Jahresende noch die Möglichkeit, durch entsprechende Gestaltungen ihre steuerlichen Belastungen zu senken. Einerseits gibt es Fälle, in denen der Hausbesitzer ein steuerliches Interesse hat, die steuerpflichtigen Einkünfte durch gezielte Maßnahmen noch jetzt im Jahr 2008 zu senken. Andererseits sind aber auch Fälle denkbar, in denen Hausbesitzer ein Interesse haben – aus steuertaktischen Überlegungen heraus – für 2008 ein höheres Einkommen zu erreichen. Dieses kann z. B. in solchen Fällen denkbar sein, wenn das insgesamt zu versteuernde Einkommen für das Jahr 2008 negativ sein wird und somit die verschiedenen steuerlichen Freibeträge gar nicht ausgenutzt werden können und somit letztlich endgültig verloren gehen.
Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Es gibt mehrere Möglichkeiten für Hausbesitzer, durch entsprechende Maßnahmen das steuerliche Einkommen 2008 jetzt noch zu mindern. Grundsätzlich gilt bei Hausbesitzern bezüglich der Ausgaben steuerlich das sogenannte Abflussprinzip. Sollen also Ausgaben noch im Jahr 2008 berücksichtigt werden, so ist es in jedem Falle erforderlich, dass die Zahlung im Jahr 2008 erfolgt. Bei Scheckzahlungen genügt es z. B., wenn die entsprechende Ausgabe spätestens am 31.12. per Scheckübergabe bezahlt wurde.
Sonderregelung für wiederkehrende Ausgaben
Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen wie z. B. Versicherungen etc., reicht es beispielsweise aus, wenn diese des zum 10. Januar des folgenden Jahres bezahlt werden. Hier akzeptieren es die Finanzämter, dass bei Aufwendungen, die regelmäßig fällig werden, auch dann noch ein Abfluss im alten Jahr fingiert wird, auch wenn diese innerhalb kurzer Zeit nach dem Jahreswechsel bezahlt werden. Als kurze Zeit wird hier ein Zeitraum von höchstens 10 Tagen angenommen. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministers im Jahr 2008 zählen zu solchen regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen nicht nur Versicherungen etc., sondern auch Umsatzsteuervorauszahlungen. Hat der Hausbesitzer z. B. Geschäftsräume umsatzsteuerpflichtig vermietet und muss deshalb Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, so genügt es, wenn er im Januar die Umsatzsteuer bezahlt. Wenn diese Zahlung bis zum 10.01.2009 erfolgt, erfolgt der steuerliche Abzug noch in diesem Jahr.
Vorauszahlung im Jahr 2008 genügt
Will der Hausbesitzer Reparaturmaßnahmen durchführen und hat er z. B. Probleme, diese jetzt noch im alten Jahr durchzuführen, so genügt es, wenn er hier eine entsprechende Vorauszahlung oder Abschlagszahlung an den Handwerker entrichtet.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Herstellungskosten nicht sofort abgezogen werden können, sondern diese nur in Form von Abschreibungen berücksichtigt werden. Wenn es sich um Kosten für die Erweiterungen oder um Maßnahmen handelt, die wesentliche Verbesserungen hervorrufen, wird man keinen Sofortabzug der Kosten erreichen. Wenn die Aufwendungen je Baumaßnahme aber höchstens 4.000,00 € ohne Umsatzsteuer betragen, können solche Kosten sofort abgezogen werden.
15 %-Grenze nach Anschaffung beachten
Aufwendungen für Reparaturen können grundsätzlich unbeschränkt abgezogen werden. Kosten für Maßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung einer Immobilie durchgeführt werden und mehr als 15 % des Kaufpreises des Gebäudeanteils ohne Grund und Boden ausmachen, dürfen aber nicht sofort abgezogen werden. Bei der Grenzziehung gelten die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer. Von den insgesamten anschaffungsnahen Aufwendungen sind aber die jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsaufwendungen auszuscheiden. Nur der verbleibende Betrag ist bei der Berechnung der 15 %-Grenze zu Grunde zu legen.
Stellt der Hauseigentümer fest, dass ihm der gesamte Erhaltungsaufwand z. B. im Jahr 2008 zu hoch ist, weil er diesen letztlich steuerlich nicht insgesamt unterbringen kann, kann er jetzt wieder eine Verteilung auf zwei bis fünf Jahre vornehmen.
Zu den wirkungsvollen Gestaltungsmöglichkeiten bei Hausbesitzern gehört auch, den Zuflusszeitpunkt für Einnahmen hinauszuzögern, wenn man beispielsweise erreichen will, diese Einnahmen erst im nächsten Jahr zu versteuern. Das ist genauso möglich, wie es akzeptiert wird, Ausgaben vorzuziehen oder erst in das nächste Jahr zu verlagern, je nachdem, wie es steuerlich gebraucht wird. Dabei gilt aber, dass z. B. nicht willkürliche Vorauszahlungen auch Aussicht haben, steuerlich anerkannt zu werden. Solche Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen usw. müssen auch grundsätzlich wirtschaftlich einen Sinn machen.
Stand Dezember 2008
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