Mitsprache des Arbeitgebers bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation?

Von Dr. Thorsten Engel – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht – veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung des Prosper-Hospitals

Diskutiert wird immer wieder die Fragestellung, ob eine „Kur“ von einem Arbeitgeber genehmigt werden muss bzw. der Arbeitgeber Einfluss nehmen kann, in welchem Zeitraum die „Kur“ genommen werden muss.

Der Begriff „Kur“ wird in diesem Zusammenhang als Oberbegriff für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation verwendet. Gesetzlicher Anknüp-fungspunkt ist § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Medizinische Vorsorge umfasst Vorsorgeleistungen mit dem Ziel, eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde; Leistungen der medizinischen Rehabilitation gehören zur Krankenbehandlung. Durch den Verweis in § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZ auf die Vor-schriften der §§ 3 -4 a und 6 – 8 EFZG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Voraussetzung einer Vorsorge- oder Rehabilitations-maßnahme nicht die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist, jedoch die hierfür geltenden Regeln weitgehend Anwendung finden.

Nach dem EFZG gelten für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit weitestgehend die gleichen Reglungen wie im Falle von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, insbesondere hinsichtlich der Entgeltfortzahlung für die Dauer der Maßnahme. Bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeit würde kein – jedenfalls kein verständiger – Arbeitgeber auf die Idee kommen, den Arbeitnehmer zu bitten, seine Arbeitsunfähigkeit zu verschieben. Darauf hat der Arbeitgeber keinen Einfluss.

Gleiches gilt auch für die Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation. Das ergibt sich des weiteren aus § 9 Abs. 2 EFZG, der lediglich den Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm einen entsprechenden Bewilligungsbescheid bzw. ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorzulegen. Allein hierauf hat der Arbeitgeber einen Anspruch, weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Die Beurteilung, ob dem Grunde nach eine Verschiebung einer solchen Maßnahme – entgegenkommenderweise unter Mitwirkung des Arbeitnehmers – in Betracht kommt, ist eine rein medizinische, und nicht etwa eine des Arbeitgebers. Die Gesundheit des Arbeitnehmers steht im Vordergrund.