Motorroller mit zwei Vorderrädern

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 21.11.2009

Nachträgliche Umbauten verändern steuerliche Beurteilung

Manchmal ist es kurios, mit welchen Problemen sich die Finanzverwaltung herumschlägt. Vor einiger Zeit nahm die oberste Finanzbehörde in Hamburg zu der Frage Stellung, wie dreirädrige Motorroller bei der Kraftfahrzeugsteuer einzustufen sind. Dabei handelt es sich um Motorroller, bei denen die Vorderräder sich in geringem Abstand voneinander befinden. Verkehrsrechtlich handelt es sich dann um ein Kraftrad, also um ein Zweirad. Hieraus hat die Finanzverwaltung messerscharf geschlossen, dass auch für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer die gleiche Schlussfolgerung zu gelten hat und damit die niedrigere Steuer zu erheben ist.

Offensichtlich kommt es vor, dass nachträgliche Umbauten stattfinden und dabei der Abstand der Vorderränder vergrößert wird. Dann handelt es sich um ein dreirädriges Kraftfahrzeug der Klasse L5E, für die eine besondere Betriebserlaubnis erforderlich ist. Ein derartiges Fahrzeug wird dann auch für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer anders als Zweiräder behandelt, nämlich als Pkw nach dem Hubraum.

(Finanzbehörde Hamburg, Erlass vom 02.06.2009, 53-S6120-002/09)

Stand November 2009
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