04 Mrz Neuerungen im steuerlichen Vereinsrecht ab 2021
von G.-B. Sprißler
Der Gesetzgeber war zum Jahresende 2020 noch sehr aktiv und hat mit dem Jahressteuergesetz 2020 auch eine Reihe von Änderungen bei der Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen vorgenommen, die wir nachfolgend kurz skizzieren.
1. Verzicht auf die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei kleineren Vereinen (ab Ende 2020)
In der Vergangenheit war ein Schwerpunkt der Prüfung durch das Finanzamt die Frage, ob die vereinnahmten Mittel zeitnah verwendet wurden. Unter zeitnah hat die Abgabenordnung einen Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen. Häufig waren hier umfangreiche Tabellen mit Zweckerläuterungen notwendig.
Ab 2021 (bzw. 2020) brauchen gemeinnützige Organisationen, die weniger als 45.000,- € jährliche Einnahmen verzeichnen, diese Verpflichtung nicht mehr zu beachten. Die o.g. neue Grenze bezieht sich auf sämtliche Einnahmen sowohl aus dem ideellen wie auch dem Vermögensbereich und dem Bereich der Zweckbetriebe und wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.
2. Erhöhung der Grenzen für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (ab Ende 2020)
Die Umsatzfreigrenze ist von 35.000,- € auf 45.000,- € (einschließlich Umsatzsteuer) angehoben worden. Dabei geht es um die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die bei Nichtüberschreitung von der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer befreit sind. Bei Überschreitung werden dann alle Einnahmen steuerpflichtig (kein Freibetrag, sondern Freigrenze).
3. Erhöhung des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages (ab 2021)
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400,- € auf 3.000,- € pro Jahr angehoben. In diesem Rahmen kann also der Empfänger Gelder steuerfrei beziehen. Sicherheitshalber sollte sich aber der Verein bestätigen lassen, dass der Empfänger nicht von einem anderen gemeinnützigen Verein unter Inanspruchnahme des Freibetrages Gelder bezogen hat. Auf unserer Homepage findet sich im passwortgeschützten Downloadbereich ein entsprechender Vordruck.
Für andere Personen (Ehrenamtler) gibt es ebenfalls eine Freibetragserhöhung von 720,- € auf 840,- €.
Daneben können die Personen, die diese Freibeträge in Anspruch nehmen, auch noch (zusätzlich) einen Minijob beim Verein ausüben. Bis zu 450,- € pro Monat bleiben dann für ihn darüber hinaus abgabenfrei.
4. Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke (ab Ende 2020)
Der Katalog der als gemeinnützig anerkannten Zwecke ist ergänzt bzw. aktualisiert worden. Hinzugekommen sind insbesondere
- Klimaschutz
- Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden
- Freifunk (nichtkommerzielle Initiativen, die sich der Förderung der lokalen Kommunikation sowie der technischen Bildung und dem Aufbau und Betrieb eines lokalen freien Funknetzes widmen)
- Ortsverschönerung
- Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder.
5. Vereinfachter Spendennachweis (ab 01.01.2020)
Die Vereinfachung (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank) ist jetzt auf 300,- € angehoben worden.
6. Umsatzsteuer bei Sachspenden (ab 2020)
Bisher wurden Betriebe „bestraft“, wenn sie Sachspenden erbracht haben. Hierauf mussten sie nämlich Umsatzsteuer entrichten. Im Rahmen von Corona sind hier Erleichterungen geschaffen worden, die aber eine Überprüfung im Einzelfall erfordern.
7. Weitere coronabedingte Erleichterungen (ab Ende 2020)
Auch die Weitergabe von Schutzmasken, Desinfektionsmittel an Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheimen durch Unternehmen unterliegt keiner Umsatzsteuer.
Ferner wird die Hilfeleistung von gemeinnützigen Körperschaften an Dritte im Hinblick auf Personalausleihe, Vermietung von Räumen, Sachmitteln dem Zweckbetrieb zugeordnet werden, wenn es sich um Maßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise handelt unabhängig vom steuerbegünstigten Zweck.
8. Organisatorische Änderungen
Auslandsspenden sollen ab 2025 direkt möglich werden. Ferner soll ein Register der gemeinnützig anerkannten Institutionen eingeführt werden (Register der Spendenempfänger ab 2024). Damit soll wohl auch die digitale Übermittlung der Spendenbescheinigungen vorbereitet werden.