Neuerungen zur Rückmeldung des Soforthilfeverfahrens

Ursprünglich sollte die Zahlung der Soforthilfe nur im Rahmen der Steuerklärung 2020, also im Jahr 2021, überprüft werden.

Augenscheinlich aufgrund mehrfachen Missbrauchs hat die Landesregierung in 2020 entschieden, nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Förderhöhe an sich durch ein gesondertes Formular abzufragen; die erste Abfrage ist gescheitert und wurde auf Eis gelegt; die zweite Abfrage soll Ende November erfolgen. Empfänger haben für die Abrechnung Zeit bis Frühjahr 2021, für die mögliche Rückzahlung, sofern erforderlich, besteht bis zum Herbst 2021 Zeit – so die aktuelle Information auf der Homepage der Landesregierung vom 17.11.2020.

Besonderheiten ergeben sich für Unternehmen, die Soforthilfe erhalten haben und ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG (sogenannte Einnahmeüberschussrechnungen) erstellen: Für diese Unternehmen kann es interessant sein, eventuelle Rückzahlung der Soforthilfe noch im Jahr 2020 zu tätigen. Ansonsten ist die empfangene Soforthilfe im Jahr der Zahlung (2020) steuerpflichtig, während indessen Rückzahlungen, die erst 2021 erfolgen, sich erst steuerlich im Jahr 2021 auswirken.

Ob dieses im Einzelfall vorteilhaft ist oder nicht, muss individuell geprüft werden.

Erste Informationen über die im Jahr 2020 mögliche vorzeitige Rückzahlung gibt der Steuerberaterverband, vgl. Schaubilder, FAQ´s. Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen gerne bei Fragen zur Seite stehen, die Rückmeldung ebenso wie die Antragsstellung jedoch persönlich durch den Unternehmer erfolgen muß.

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