Neues gefährliches Prüffeld der Sozialversicherungsprüfer: bei GmbH- Gesellschaftergeschäftsführern: die Gesellschafterliste

von G.-B. Sprißler, Steuerberater/Rechtsanwalt

Für die Frage der Sozialversicherungspflicht bei abhängig beschäftigten Gesellschaftern, insbesondere Geschäftsführern kommt es maßgeblich auf die Beteiligung an „Ihrer“ GmbH und die Möglichkeit ab, Entscheidungen in Gesellschafterversammlungen zu verhindern. In der Regel wird dies bei einer Beteiligung von 50 % und mehr angenommen, wobei natürlich die Besonderheiten der jeweiligen Satzung und der erforderlichen Mehrheit für Beschlussfassungen maßgeblich ist.

Die Sozialversicherungsprüfer stürzen sich jetzt auf ein neues mögliches Problem.

Maßgeblich für die Beteiligungsquote ist nicht allein der ursprüngliche Gesellschaftervertrag mit der Beteiligung bei Gründung bzw. durch notarielle Abtretung, sondern die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste. Zu berücksichtigen ist dabei, dass zum 01.11.2008 eine Änderung eingetreten ist. Während früher die Gesellschafterliste keine eigenständige Bedeutung hatte, gilt seitdem, dass nur derjenige Rechte herleiten kann, der als Gesellschafter auch in die Gesellschafterliste eingetragen ist.

Diese Regelung des § 16 GmbHG macht sich auch die Sozialversicherung zu Nutze. Sie prüft, ob insbesondere bei Abtretungen, die vor dem o.g. Datum 01.11.2008 erfolgt sind, die Gesellschafterliste korrekt ist bzw. den gewollten Gesellschafterbestand zutreffend widergibt. Ist sie dies nicht, folgert die Sozialversicherung, dass der ursprüngliche Gesellschafter weiterhin Inhaber der Rechte ist und somit der neue Gesellschafter gar nicht in dem Umfang oder überhaupt nicht Gesellschafter geworden ist und daher auch keinen entsprechenden Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann. Dann gilt dieser nicht als Unternehmer; er ist weisungsabgängig. Dies führt zur Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Ob die Schlussfolgerung tatsächlich zutreffend ist und insbesondere auch für sozialversicherungsrechtliche Überlegungen wirklich angewandt werden kann, ist noch nicht endgültig entschieden. Zwei Landessozialgerichte haben sich allerdings bereits zu Lasten der betroffenen Gesellschaftergeschäftsführer darauf berufen, dass die Gesellschafterlisten für statusrechtliche Fragen maßgeblich sind und damit Sozialversicherungspflicht angenommen.

(LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.02.2021 L 7 BA 15/20 B ER)
(LSG Baden-Württemberg Urteil vom 13.11.2020 L 8 BA 889/20).

Das letzte Wort hat aber das Bundessozialgericht.