Nicht jedes Medikament ist ersatzfähig

Von Gregor-Bernward Sprißler – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater – veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung

Ein Versicherter mit einer fortgeschrittenen chronischen Multiplen Sklerose hatte infolge dieser Krankheit eine erektile Dysfunktion. Zur Behebung hatte er sich vom Arzt ein spezielles Medikament verschreiben lassen, das nach dem Katalog der gesetzlichen Krankenkassen allerdings nicht zu den ersatzfähigen Medikamenten gehörte.

Nachdem er die zunächst selbst bezahlten Rezepte der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht hatte und diese eine Bezahlung verweigerte, hatte er vor dem Sozialgericht Klage erhoben. In letzter Instanz ist er nunmehr vom Bundessozialgericht gescheitert. Das Bundessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass nicht jede Krankenbehandlung und die hierzu erforderlichen Medikamente ersetzt werden müssen. Nach dem Wortlaut des insoweit einschlägigen Sozialgesetzbuchs V sind beispielsweise von der Versorgung Arzneimittel ausgeschlossen, bei denen die Anwendung einer Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Hierzu zählen nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere Medikamente, die der Behandlung von Erektionsstörungen, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits sowie zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuches dienen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus hierzu ergangenen Richtlinien. Diese führen ausdrücklich das vom Kläger bezogene Medikament (Cialis) auf. Die Gerichte hatten schon früher die fehlende Übernahmepflicht entschieden.

Beim Kläger kam allerdings hinzu, dass er infolge der Multiplen Sklerose behindert war. Auf diese Behinderung hatte er sich in dem hier beschriebenen Klageverfahren berufen. Dabei hatte er sich insbesondere auf Art. 25 UN- Behindertenrechtskonvention berufen. Das höchste Sozialgericht hat sich sehr ausführlich mit deren Geltung auseinandergesetzt. Es hat aber letztendlich festgestellt, dass aus dieser Vorschrift für den Kläger kein Recht hergeleitet werden kann. Letztlich handelt es sich nur um eine Auslegungsrichtlinie; die Nichtgewährung von derartigen Arzneimitteln beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Den Urteilsgründen kann man entnehmen, dass sich das Gericht sehr viel Gedanken gemacht hat. Letzlich bleibt die Entscheidung im wahrsten Sinne des Wortes unbefriedigend, wird allerdings nicht ohne Tätigwerden des Gesetzgebers zu ändern sein.