Niedergeschossener Taxifahrer: Arbeitsunfall anerkannt

Von Werner F. Korte – Diplom-Finanzwirt, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer –  veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung am 24.11.2016

Gericht bestätigt berufliche Veranlassung

Die Frage der Arbeitsunfälle ist regelmäßig Gegenstand von Streitigkeiten mit der Berufsgenossenschaft. Einen besonderen Fall hatte jetzt das hessische Landessozialgericht zu entscheiden. Ein Taxifahrer befand sich im Gespräch mit Kollegen. Zwei ihm unbekannte Männer näherten sich dann wild gestikulierend und schreiend dem Taxistand. Der betroffene Taxifahrer ging von einem Streit zwischen den beiden aus und wollte schlichtend eingreifen. Hierzu forderte er die beiden Betroffenen auf, ruhig zu werden und den Taxistand zu verlassen. Einer der Männer zog jedoch eine Waffe und richtete sie auf den Kopf des Taxifahrers, wobei sich jedoch zunächst kein Schuss löste. Der Taxifahrer näherte sich dem Betroffenen weiter und forderte ihn wiederum auf, das Weite zu suchen. Da lud der Täter die Waffe durch und schoss den Taxifahrer in den Bauch. Dieser wurde schwer verletzt. Der Täter wurde wegen versuchten Mordes zu acht Jahren Freiheitstrafe verurteilt.

Streitig war dabei die berufliche Veranlassung der erlittenen Verletzung. Die zuständige Versicherung (Berufsgenossenschaft) hatte eingewandt, dass kein Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Taxifahrers vorläge. Er habe nur die Bevölkerung vor Ruhestörung schützen wollen. Ferner habe er sich einer zusätzlichen Gefahr ausgesetzt, weil er trotz der Schussimmitation nicht von den Männern abgelassen habe.

Dem hielt der Taxifahrer entgegen, dass er die beiden als Taxigäste angesehen hatte. Im Übrigen ging es ihm darum, auch lärmende Passanten vom Taxistand zu entfernen, um nicht andere Kunden abzuschrecken. Die Schusswaffe habe er nicht als solche erkannt, sondern sei von einem Elektroschocker ausgegangen.

Diese Argumente überzeugten die Richter. Den Zusammenhang mit dem Beruf sahen sie darin, dass ein störungsfreier Taxibetrieb sichergestellt werden sollte. Interessenten sollten vom Taxistand nicht wegen des Lärms abgehalten werden. Die Überlegung, dass er auch die Bevölkerung allgemein vom Lärm habe schützen wollen, sei von untergeordneter Bedeutung. Auch eine selbst geschaffene Gefahr sei nicht anzunehmen. Da er die Waffe als Elektroschocker angesehen habe, habe er die Gefährlichkeit nicht erkennen können.

Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 29.05.2015, Aktenzeichen L 9 U 41/13.