Novelle des Verpackungsgesetzes – neue Pflichten für viele Unternehmen

von Dr. Thorsten Engel, LL.M., Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht

Das deutsche Verpackungsgesetz gilt bereits seit dem 01.01.2019; Mitte 2021 wurde es jedoch deutlich erweitert:
bisher war die Registrierung im sogenannten LUCID-Register bei der „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) nur für Hersteller verpflichtend, die Produkt- und Versandverpackungen in Verkehr bringen.

Seit dem 01.07.2022 müssen auch Transportverpackungen und Mehrwegverpackungen gemeldet werden; Unternehmen müssen sich bei LUCID registrieren und die entsprechenden Mengen dort melden. Für den Mittelstand ist es von Bedeutung, dass die Letzt-Inverkehrsbringer von Serviceverpackungen (Restaurants, Imbisse, Lebensmittelhändler, etc.) nun ebenfalls bei der ZSVR registriert sein müssen. Dort muss bestätigt werden, dass die Lieferanten die Servicepackungen bei einem anerkannten dualen Entsorgungsbetrieb beteiligen (im Sinne von Anmelden und Abrechnen).

Erläuterungen, Procedere und weitere Änderungen finden sich im Internet unter www.verpackungsregister.org.

Die Pflicht gilt für Unternehmer bereits ab der ersten in Umlauf gebrachten Verpackung. Da das Register öffentlich ist, besteht die Gefahr, bei Verstößen von Konkurrenten abgemahnt zu werden.