22 Aug Nur als Ausnahme
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 22.08.2009
Schätzung der Fahrzeitverkürzung mittels Routenplaner
Aufwendungen für einen Umzug gehören grundsätzlich zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Nur ganz ausnahmsweise können diese Umzugskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die berufliche Tätigkeit den entscheidenden Grund für den Umzug war. Dieses wird seitens der Rechtsprechung angenommen, wenn der Weg zur Arbeitsstätte wesentlich verkürzt wird oder sich die Arbeitsbedingungen in sonstiger Weise wesentlich verbessern; eine wesentliche Verkürzung nimmt der Bundesfinanzhof an, wenn sich die Zeit für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück um mindestens eine Stunde täglich verringert.
Strittig war nun in einem Urteilsfall, wie der Nachweis durch den Steuerpflichtigen geführt werden kann, wie sich die Fahrzeit durch den Umzug tatsächlich verkürzt. Aufzeichnungen hatte der Kläger, der Steuerpflichtige, nicht geführt. Das Finanzgericht hat sich daher auf diverse Routenplaner im Internet gestützt und dort einen Durchschnittswert ermittelt. Alle drei Routenplaner lieferten eine Fahrzeitverkürzung von rund 45 Minuten, also deutlich unter einer Stunde.
Auf den Einwand des Steuerpflichtigen, dass dieser Wert mit Rücksicht auf das erhöhte Verkehrsaufkommen wegen der Rush-Hour anzupassen sei, folgte das Gericht nicht. Diesbezüglich hätte der Kläger nähere Anhaltspunkte machen müssen, zum anderen gibt es durchaus verkehrsarme und verkehrsreiche Zeiten wie beispielsweise Schulferien. Hier käme somit ebenfalls ein Durchschnittswert zum Tragen. Auch war der Steuerpflichtige in Gleitzeit beschäftigt, so dass er die Rush-Hour zumindest teilweise wohl hätte vermeiden können. Damit konnte der Kläger die Umzugskosten in seinem Fall nicht steuerlich geltend machen.
(Quelle: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 09.10.2008, AZ: 5 K 33/08, rechtskräftig)
Stand August 2009
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