Nur Krankenversicherungsbasisbeiträge abzugsfähig?

Von Gregor-B. Sprißler – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater – veröffentlicht  in der Recklinghäuser Zeitung

Beschränkungen bei den sonstigen Versicherungen verfassungsgemäß?

Der Gesetzgeber hat aufgrund eines Verfassungsgerichtsurteils die Abzugsfähigkeit der Krankenversicherung ab 2010 neu geregelt. Beiträge zur Basisabsicherung sind in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend zu machen. Darüber hinausgehende Versicherungen (z.B. Zusatzversicherungen für Zweibett- und Einbettzimmer und Chefarztbehandlungen) sowie sämtliche sonstigen Versicherungen sind nur im begrenzten Umfang steuerlich geltend zu machen, d.h. bis 1.900,00 € bei sozialversicherungspflichtigen Steuerpflichtigen und 2.800,00 € bei nicht sozialversicherungspflichtigen Personen.

Häufig gehen damit Beiträge für Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und Arbeitslosenversicherungen ins Leere, weil schon der abzugsfähige Teil der Krankenversicherung die obigen Höchstbeträge ausschöpft. Faktisch ist somit nur eine begrenzte Abzugsfähigkeit möglich, so dass die sonstigen für die Absicherung des sozialen Besitzstands erforderlichen Versicherungsbeiträge steuerlich ins Leere gehen. Hiergegen hatte sich ein Steuerpflichtiger gewandt und auf die Verfassungswidrigkeit dieser einschränkenden Regelung berufen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg muss jetzt entscheiden, ob es sich dieser Meinung anschließt. Dann müsste es den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Ansonsten muss der Kläger den Instanzenzug durchlaufen. Nach einer eventuell negativen Entscheidung der nächsten Instanz könnte der Steuerpflichtige ggf. selber Verfassungsbeschwerde einreichen. Dies ist für den Bereich der Arbeitslosenversicherung bereits geschehen.

Steuerpflichtige sollten in vergleichbaren Fällen Einspruch einlegen und sich auf das Musterverfahren berufen. Ob das Finanzamt das Ruhen des Verfahrens anordnet, steht in dessen Ermessen.

(Verfahren beim Finanzgericht Baden-Württemberg wegen der Beiträge zur Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherung, 9 K 242/12; Verfassungsbeschwerde wegen Nichtberücksichtigung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung,  2 BVR 598/12).